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Wie Sie Ihr Arbeitszimmer von der Steuer absetzen

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Die Einschränkungen zur steuerlichen Absetzbarkeit des Arbeitszimmers, die 2007 eingeführt worden waren, sind durch Urteil des Bundesverfassungsgerichtes wieder aufgehoben. Sie können Ihr Arbeitszimmer rückwirkend bis 2007 von der Steuer absetzen, wobei es prinzipiell drei Kategorien gibt, die unterschiedliche Grenzen für die Absetzbarkeit festlegen.

Wie Sie Ihr Arbeitszimmer von der Steuer absetzen © Picture-Factory - Fotolia.com

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Die drei Varianten für das Arbeitszimmer

  1. Möglichkeit: Das Arbeitszimmer ist der Mittelpunkt Ihrer Tätigkeit, woanders arbeiten Sie (fast) nicht. Das trifft für immer mehr Freiberufler zu, die vorwiegend am PC daheim tätig sind. In diesem Fall können Sie das Arbeitszimmer in voller Höhe steuerlich geltend machen, wenn es keinen weiteren Büroraum gibt.
  2. Möglichkeit: Das Arbeitszimmer ist zwar nicht der Mittelpunkt Ihrer Tätigkeit, einen anderen Büroraum haben Sie aber auch nicht. Das trifft zum Beispiel auf Kundenberater zu, die daheim viel vor- und nacharbeiten müssen. In diesem Fall können Sie bis 1.250 Euro jährlich geltend machen.
  3. Möglichkeit: Sie haben ein zusätzliches Arbeitszimmer zu Ihrem Büro. Hier können Sie versuchen, anteilige Kosten geltend zu machen, wenn glaubhaft ist, dass Sie wesentliche Bestandteile Ihrer Tätigkeit auch von diesem Arbeitszimmer aus erledigen. Belege dafür wären der PC mit beruflichen Daten oder Akten.   

Bedingungen für das Arbeitszimmer

Das Arbeitszimmer muss abgeschlossen und darf kein Durchgangszimmer sein, es muss überwiegend beruflich genutzt werden. Sie können anteilig zur Gesamtfläche des Hauses oder der Wohnung folgende Kosten geltend machen:

  • Miete
  • Kosten für Ausstattung
  • Energie und Reinigung
  • Renovierung
  • technische Abnutzung
  • Abschreibung des Gebäudes
  • Versicherungen, Müllabfuhr und Schornsteinfeger 

Die näheren Erläuterungen des BVG-Urteils

Im Beschluss 2BvL 13/09 hatte das Bundesverfassungsgericht die Formulierungen, die sich auch im § 4 des Einkommenssteuergesetzes wiederfinden, wie folgt begründet: Wenn kein anderer Arbeitsplatz für eine berufliche Tätigkeit zur Verfügung steht, ist die steuerliche Absetzbarkeit zu gewähren. Geklagt hatte ein Lehrer, der zwei Stunden täglich ein heimisches Arbeitszimmer nutzt.  

Steuererklärungen können rückwirkend bis 01.01.2007 entsprechend revidiert werden. Eine andere Betrachtungsweise wurde im Gegenzug aufgehoben, nämlich der zeitliche Anteil der Arbeit daheim von mehr oder weniger als 50 Prozent der Gesamtarbeitszeit. Das spielt keine Rolle, entscheidend ist vielmehr, ob a) ein anderes Büro vorhanden ist und ob b) die überwiegende Tätigkeit daheim oder außer Haus, zum Beispiel bei Kunden, stattfindet.  

Geld-Magazin.de, 21.06.2011


gedruckt am  20.04.2024