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Steuerbonus für Sonderschichten darf nicht pauschal abgerechnet werden

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Die Arbeit an Sonn- und Feiertagen sowie während der Nachtstunden benachteiligt den Arbeitnehmer in seiner persönlichen Lebensführung, so dass der Gesetzgeber als Nachteilsausgleich eine steuerliche Besserbehandlung der für diese gezahlten Zulagen vorsieht.

Steuerbonus für Sonderschichten darf nicht pauschal abgerechnet werden © MH - Fotolia.com

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Für Arbeit an Sonn- und Feiertagen und während der Nachtstunden kann der Arbeitgeber Zuschläge bezahlen, die von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen befreit sind. In Tarifverträgen sind entsprechende Zuschläge ebenso wie Zuschläge für Mehrarbeit grundsätzlich verbindlich geregelt. Der Steuerbonus bezieht sich jedoch nur auf die Arbeit an Sonn- und Feiertagen sowie in den Nachtstunden.  

Einschränkungen der Sonn- und Feiertagsarbeit

Da für diesen Lohnbestandteil auch keine Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden müssen, profitiert der Arbeitgeber ebenfalls von der Arbeit zu ungünstigen Zeiten. Allerdings lassen sich nicht alle Überstunden und Sonderschichten an Sonntagen durchführen, da das Arbeitnehmerschutzgesetz die Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen einschränkt.

Der Steuerbonus für Sonn- und Feiertagsarbeit sowie Nachtarbeit darf nicht missbraucht werden. Wenn ein Fußballverein regelmäßig am Sonntag trainiert, ist ein angemessener Zuschlag zwar steuerfrei, es darf aber kein Missverhältnis zwischen der vereinbarten Grundvergütung und dem Zuschlag für das sonntägliche Training geben.  

Dokumentation der Sonderschichten

Besonders wichtig ist die ordnungsgemäße Dokumentation der geleisteten Arbeitsstunden während der steuerbegünstigten Stunden. Bei Lohnempfängern erfolgt die Abrechnung der Arbeitsleistung monatlich exakt anhand der geleisteten Arbeitsstunden, damit ist die Erfassung der Zuschlagstunden gesichert.  

Neues Urteil

Bei Gehaltsempfängern haben Unternehmen oft eine pauschale Abrechnung der Zuschläge vereinbart, diese Methode der Abrechnung ist nicht mehr erlaubt. Der Arbeitgeber darf pauschale Zuschläge nur noch als Abschläge bezahlen und muss sie spätestens am Ende des Kalenderjahres mit den tatsächlich in die entsprechenden Zeiten gefallenen Arbeitsstunden verrechnen. Wenn keine entsprechende Buchführung erfolgt, wird der Steuer- und Sozialversicherungsbonus nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs vom März 2011 für die kompletten pauschalen Zahlungen nicht gewährt.

Geld-Magazin.de, 26.07.2011


gedruckt am  19.04.2024