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Kontovollmacht berechtigt nicht zur Kontoumschreibung

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Rubrik: Girokonten

 

Auch eine Vollmacht "über den Tod hinaus" berechtigt den Kontobevollmächtigten nicht dazu, das Konto nach dem Tod des Kontoinhabers auf seinen Namen umschreiben zu lassen.

 

Dies entschied aktuell der Bundesgerichtshofes (Az XI ZR 191/08) am 24. März 2009).

Der BGH begründet, dass eine Kontovollmacht den Bevollmächtigten im Allgemeinen nur zur Vornahme von üblicherweise mit einem Bankkonto zusammenhängenden Geschäften berechtige, z.B. Abhebungen oder Überweisungen. Eine Auflösung des Kontos sowie die Übertragung des Guthabens auf ein eigenes Konto gehören nicht zu den gewöhnlichen Kontogeschäften. Denn eine Vollmacht regele nur die Verfügungsmacht des Bevollmächtigten über das Kontoguthaben, nicht über das Konto als solches.

Im strittigen Fall war die Ehefrau des Kontoinhabers bevollmächtigt, der Sohn indes Alleinerbe. Durch die Umschreibung habe die Ehefrau gegen die schutzwürdigen Interessen des Erben gehandelt, da sie das Vertragsverhältnis Kontoinhaber – Sparkasse geändert habe. Der Inhaber einer Kontovollmacht ist grundsätzlich nicht befugt, die vertragliche Rechtsstellung des vertretenen Kontoinhabers aufzuheben oder zu ändern. Die beklagte Sparkasse muss nun dem Erben den Kontoguthabensaldo ersetzen.

Dies ist wichtig für alle, die jemanden auf ihrem Konto bevollmächtigen, damit er nach ihrem Tod auf das Geld zugreifen kann. Dies kann - wenn der Bevollmächtigte nicht mit dem Erben identisch ist - dann zwar auf dem Wege der Abhebung oder Überweisung passieren, aber eben nicht auf dem Wege der Kontoumschreibung.


gedruckt am  20.04.2024