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Nachlass- und Betreuungsregelung im Alter

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Rubrik: Aktuell

 

© sorcerer11 - Fotolia.com

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Früher oder später kann es Jeden von uns treffen, wir werden alt und Krankheiten lassen nicht lange auf sich warten. Entweder um die Betreuung älterer Familienmitglieder zu übernehmen oder diese für sich selbst zu regeln,  sollten sie sich rechtzeitig um eine Regelung kümmern. Das gilt sowohl für den Nachlass als auch um die Betreuung, denn nur so können sie ein böses Erwachen verhindern. Im schlimmsten Fall kann ein falscher oder fehlender Vertrag zum Verfall des Nachlasses führen.

Pflichten der als Betreuer eingesetzten Person

Was haben Betreuer mit der Nachlassregelung zu tun? Rein rechtlich können diese gleichzeitig Erben sein, auf jeden Fall kann ihm die Aufgabe zuteil werden, sich um den Nachlass zu kümmern, auch wenn für ihn dabei nichts abfällt. Leichter ist es für alle Parteien, wenn alle Formalitäten vor Eintritt in die Betreuung geregelt sind.
Jede/r der sich als Betreuer zur Verfügung stellt sollte sich vorher über die Rechte und Pflichten dieser Aufgabe informieren. Die Aufgaben betreffen zum einen die Erbangelegenheiten des Schützlings, wenn er in dem Bereich der Erbschaft und die Vermögensfürsorge eingesetzt wird. Dieser Aufgabenkreis kann aber auch abgelehnt werden, wenn zum Beispiel das Fachwissen nicht vorhanden ist. Es besteht immer die Möglichkeit für die verschiedenen Bereiche unterschiedliche Betreuer einzusetzen. Wenn sich der Betreuer für diese Aufgabe entschiedet, kann er eine Erbschaft im Namen des Betreuten ablehnen. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn es nichts oder sogar Schulden zu erben sind. Das Erbe anzunehmen ist leichter möglich, da bei einer Ablehnung das Betreuungsgericht zuzustimmen hat. Damit wird sich rückversichert, dass der Betreuer keinen Fehler bei der Auschlagung begeht.
Ein weiterer Punkt für die Rückversicherung mit dem Betreuungsgericht ist, dass der Staat als in dem Fall der Sozialhilfeträger kein Geld verschenken will, für den Fall der Betreute kann seine Betreuungskosten durch das Erbe selber zahlen.

Eine weitere Aufgabe des Betreuers wäre nach Antritt des Erbes, die Regelung des Nachlasses einher. Der „Vormund“ ist zudem in der Lage den Erbschein für den Betreuten und die Regelungen mit weiteren Erben auszuführen.
Sprechen sie sich mit ihren engsten Vertrauten ab, wem sie die Betreuung zutrauen und wer diese Aufgabe wirklich übernehmen möchte. So wird keiner der Beteiligten böse überrascht.

Geld-Magazin, 22.04.2014

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