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Änderungen Steuerrecht 2015

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Rubrik: Aktuell

 

© MK-Photo - Fotolia.com

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Auch im neuen Jahr hat sich der Staat dazu entschieden, Änderungen im Steuerrecht zu beschließen. Ab dem 1.1.2015 treten die Änderungen im Zollkodex-Anpassungsgesetz, auch JStG 2015 (Jahressteuergesetz) genannt, in Kraft. Durchgesetzt haben sich Neuerungen bezüglich der Altersvorsorge, Rente, Einkommenssteuer und vieles mehr. Weitreichende Änderungen sind außerdem im "Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften" (StÄnd-AnpG-Kroatien) festgehalten, die durch den EU Beitritt Kroatiens umgesetzt wurden. Hier nun einige der wichtigsten Änderungen durch die beiden Gesetzestexte.

Verschärft haben sich die Regeln für sich selbst anzeigende Steuersünder. Diese können zukünftig nur mit einer Straffreiheit rechnen, wenn die nicht erklärten Steuern rückwirkend für zehn Jahre angegeben werden. In der Vergangenheit genügte bei einer leichtfertigen und vorsätzlichen Steuersünde ein Zeitraum von fünf Jahren. Was bleibt ist die Zinsen, welche auf die Steuerschuld gerechnet werden. Bei einer Summe von mehr als 25.000 Euro, die an Steuern noch nachgezahlt werden müssen, steigen ab sofort die Strafzuschläge. Bisher lag diese Grenze bei 50.000 Euro. Die Strafzinsen betragen bei bis zu 100.000 Euro 10 Prozent, alles was darüber liegt bedeutet einen Strafzins von 15 Prozent. Liegt die Steuerschuld bei über 1 Millionen Euro müssen die Betroffenen mit 20 Prozent mehr abgaben rechnen. Wird die Schuld nicht bezahlt, kann eine Bestrafung folgen.

Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmern ab den 1. Januar, einen steuerfreien Zuschuss zu Betreuungs- und Pflegekosten mit einer Summe bis zu 600 Euro jährlich ersetzen.  Das bedeutet, er  kann die Betreuungs- oder Pflegekosten für die Kinder oder pflegebedürftige Angehörige übernehmen, sollten die Angestellten durch Weiterbildungen oder ähnliches verhindert sein.

 Auszubildende unterliegen ab Januar 2015 einer schärferen Kontrolle, wenn sie für eine Zweitausbildung die ohne ein Ausbildungsverhältnis aufgenommen wird, Werbungskosten absetzen wollen. Eine zweite Ausbildung wird vom Finanzamt nur noch anerkannt, wenn diese mindestens zwölf Monate gedauert hat. Ansonsten können Ausbildungskosten nicht mehr als Sonderausgaben abgesetzt werden.

Wer von zu Hause aus arbeitet, kann das Arbeitszimmer mit monatlich 100 Euro angeben. Damit gilt für alle eine Pauschale, egal wie hoch die eigentlichen Kosten sind. Der Vorteil ist, dass ein Einzelnachweis dann entfällt. Der Pauschbetrag gilt aber nur, wenn die berufliche Tätigkeit ausschließlich von zuhause aus nachgegangen wird.

Die Liste der Steueränderung ist noch ewig weiterzuführen. Informieren sie sich frühzeitig, was die neuen Gesetzesänderungen für sie bedeuten, damit sie Fehler bei der nächsten Steuererklärung vermeiden.

Geld-Magazin, 31.12.2014


gedruckt am  19.04.2024