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Anspruch auf Zuschlag zum Kindergeld für Einkommensschwache

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Rubrik: Specials, Aktuell

 

Der Kindergeldzuschuss ist eine Ergänzung zum Kindergeld, die an Eltern und Alleinerziehende, die nur ein geringes Einkommen haben, auf Antrag gezahlt wird. Dieser Antrag ist in der Agentur für Arbeit bei der Kindergeldkasse zu stellen. Der Zuschuss kann für Kinder bis zu einem Alter von 25 Jahren geleistet werden.

Anspruch auf Zuschlag zum Kindergeld für Einkommensschwache © lisalucia - Fotolia.com

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Wer hat Anspruch auf den Kindergeldzuschuss?

Wenn für ein Kind Kindergeld bezogen wird und es noch im elterlichen Haushalt lebt, dann kann dieser Zuschuss zum Kindergeld beantragt werden. Genau wie für die Zahlung des normalen Kindergeldes, ist für den Kindergeldzuschlag die Kindergeldkasse zuständig. Die Kindergeldkassen sind den örtlichen Agenturen für Arbeit angegliedert.
Der Zuschlag stellt eine Unterstützung für Erziehungsberechtigte dar, die selbst nur über ein geringes Einkommen verfügen und dient der Armutsbekämpfung.
Bezieht man ALG II, dann ist es nicht möglich, den Kindergeldzuschlag zu beantragen. Der Grund dafür liegt darin, dass in die Sätze von Hartz IV bereits der Bedarf für die im Haushalt lebenden Kinder eingearbeitet wurde.

Einkommensgrenzen für den Bezug des Kindergeldzuschlages

Um in den Genuss des Zuschlages zum Kindergeld zu kommen, ist es notwendig, bestimmte Einkommensgrenzen nach oben und unten einzuhalten. Ist das Einkommen zu hoch oder zu niedrig, ist man nicht berechtigt, den Kindergeldzuschlag zu beziehen.
Bei einem Elternpaar liegt die Untergrenze dieses Einkommens bei 900 Euro, bei Alleinerziehenden bei 600 Euro.
Die Obergrenze für den Bezug des Kindergeldzuschlages richtet sich nach der Höhe des Arbeitslosengeldes II, das der Antragsteller erhalten würde, wenn er beschäftigungslos wäre.
Wenn durch den Bezug des Kindergeldzuschlages der Anspruch auf Hartz IV entfällt, so wird diese Aufstockung zusätzlich zum Kindergeld gezahlt.

Die Höhe des Zuschlages zum Kindergeld

Die Höhe dieses Zuschlages beträgt maximal 140 Euro pro Kind. Geht das Kind zur Schule, dann bekommen Kindergeldzuschlagsberechtigte im August eines jeden Jahres eine Sonderzahlung von 100 Euro um den Bedarf an Schulmaterialien decken zu können.

Wo kann man seine Anspruch geltend machen?

Der Zuschlag zum Kindergeld wird gemeinsam mit dem Kindergeld von der jeweilig örtlich zuständigen Kindergeldkasse ausgezahlt und ist ein Beitrag zur Armutsbekämpfung in Deutschland.
Der Antrag auf den Kindergeldzuschlag kann auf der Webseite der Bundesagentur für Arbeit heruntergeladen werden. Selbstverständlich kann man ihn auch direkt vor Ort bei der Familienkasse abholen. Die Mitarbeiter dort sollen den Eltern bei der Antragstellung behilflich sein.

Geld-Magazin.de, 16.12.2011


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