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Hundesteuer auch für nur vorübergehend betreute Hunde fällig

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Rubrik: Tiere

 

In einem aktuellen Urteil (AZ 2 S 1025/06) hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschieden: Hundefreunde müssen auch für nur vorübergehend betreute Hunde Steuern zahlen.

So entschieden wurde im Fall einer Dame, die Tierschutzmitglied ist und für einen bestimmten Zeitraum (allerdings waren es insgesamt 4 Jahre) für den Tierschutzverein zwei Hunde zuhause betreute.

Der VWG entschied nach den Leitsätzen:

"1. Halter eines Hundes ist derjenige, dem das Tier zeitlich und räumlich zugeordnet ist und der dafür auch in gewissem Umfang Einkommen oder Vermögen aufwendet; dass die Kosten der Hundehaltung durch freiwillige Spenden Dritter getragen werden, schließt die Haltereigenschaft nicht aus.

2. Auch eine Hundehaltung aus der sittlichen Verpflichtung des Tierschutzes und der Tierpflege stellt einen besteuerbaren Aufwand dar."

Ela und Blümchen, so heißen die beiden Hunde, wurden von der Dame komplett in ihrem Haushalt gehalten; sie bezahlte Versicherung, Fressen usw. und argumentierte, dass dies Spenden von ihr an den Tierschutzverein seien, da diesem nämlich die beiden Hunde gehörten. Der VWG folgte dieser Argumentation  nicht, und entschied am 8.8.2008 für die Hundesteuerpflicht.

 

 


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