Sie befinden sich hier: Home > Lifestyle > Wohnen
Lifestyle > Wohnen

Mietverträge - Nicht alles ist zulässig

Übermittlung Ihrer Stimme...
Bewertungen: 4.0 von 5. - 1 Stimme(n).
Klicken Sie auf den Bewertungsbalken, um diesen Artikel zu bewerten.
Rubrik: Wohnen

 

Welche Klauseln gelten und welche nicht?

Mietverträge© eccolo - Fotolia.com

© eccolo - Fotolia.com

In Deutschland lebt ein Großteil der Menschen zur Miete, ihr Anteil liegt laut Statistik des GESIS bei 53%. Umso erstaunlicher ist es, dass schätzungsweise 90% der Mietverträge ungültige Bedingungen enthalten. Der Deutsche Mieterbund (DMB) rät dennoch, diese Verträge nicht zu ersetzen. Bittet der Vermieter um einen neuen Vertrag sollten sie ihn ablehnen, da im Zweifel immer die Mieter von den ungültigen Klauseln profitieren.

Die Sache mit den Schöhnheitsreparaturen

Die meisten ungültigen Vertragsgegenstände betreffen den Punkt „Schönheitsreparaturen“. Seit dem Jahr 2002 sind laut dem Urteil des Bundesgerichtshofes Vereinbarungen ungültig, in denen dem Mieter eine Frist zur Renovierung auferlegt wurden. Stattdessen gelten die gesetzlich festgelegten Bestimmungen. Diese besagen, dass Bad und Küche alle drei Jahre gestrichen werden müssen. Wohn- und Schlafräume hingegen brauchen nur alle fünf Jahre renoviert werden, Nebenräume sogar nur alle sieben.
Zudem müssen Malerarbeiten nicht von „Fachbetrieben“ ausgeführt werden. Diese Arbeiten kann der Mieter selbstständig verrichten. Des weiteren ist auch die Klausel ungültig, dass helle Farben und Tapeten verwendet werden müssen.

Ihr Anteil an Reparaturkosten

Größere Reparaturen bei Schäden in der Wohnung sind eigentlich immer Sache des Vermieters. Die Klausel, der Mieter müsse sich bei notwendigen Ausbesserungen zu 20 Prozent an den Kosten beteiligen, ist nicht rechtens. Mehr als kleinere Beträge von bis zu 100 Euro in speziellen Einzelfällen, sind laut Mieterverein nicht zumutbar. Der Vermieter darf höchstens acht Prozent des Nettokaltmiete im Jahr für Reparaturen vom Mieter verlangen. Steht von einer Beteiligung nichts im Vertrag muss der Mieter gar nichts bezahlen.

Kaution und Haltung von Haustieren

Kautionen in der Höhe von drei Monatsmieten müssen nicht sofort entrichtet werden. Diese können innerhalb von drei Monaten abbezahlt werden. Außerdem sind Kautionen erst bei Einzug zu leisten und nicht vor Beginn des Mietverhältnisses.
Tierhaltung ist grundsätzlich für einige Tierarten, trotz dem vertraglichen Zusatz „Tierhaltung ist verboten“, erlaubt. Aquarien und Kleintiere, wie Meerschweinchen, sind auch ohne Zustimmung des des Vermieters erlaubt. Unter Umständen sind sogar Hunde erlaubt, wenn diese nicht zu groß für die Wohnung sind. Für größere Tiere bedarf es jedoch einer Zustimmung des Vermieters.

Geld-Magazin, 15.04.2013

Wohnungen oder Häuser suchen.


Immowelt LogoIdeales Haus gesucht? Oder die perfekte Wohnung? Kauf oder Miete? Hier finden Sie Ihre Traumimmobilie: