Sie befinden sich hier: Home > Technik > Telefonie
Technik > Telefonie

Payback-Urteil stärkt Datenschutz bei SMS und eMail

Übermittlung Ihrer Stimme...
Bewertungen: 3.8 von 5. - 4 Stimme(n).
Klicken Sie auf den Bewertungsbalken, um diesen Artikel zu bewerten.
Rubrik: Telefonie

 

Am 16. Juli hat der BGH in einem Urteil die Rechte von Payback-Kunden gestärkt und damit gleichzeitig den Werbemißbrauch von SMS und eMail-Adressen klargestellt (AZ VIII ZR 348/06).

Gemäß diesem Urteil, das sich zwar auf eine Klage von Verbraucherschützern gegen die Rabattkarte Payback bezieht, aber allgemeingültig ist, dürfen Werbe-SMS oder Werbe-eMails nur dann versendet werden, wenn der Kunde vorher ausdrücklich und separat hierzu seine Einwilligung gegeben hat ("opt-in").

Weder die allgemeine Einbeziehung in Floskeln wie "Ja, Sie dürfen mit Angebote senden" noch eine "Abmeldung" wie im Falle Payback (hier muß der Kunde ankreuzen, wenn er keine Werbung haben möchte), sind zulässig.

Ob und wie Payback reagiert, ob die Einwilligung jetzt in einer großen Aktion nachgeholt werden soll, oder künftig auf diese Werbeaktionen verzichtet werden wird, ist noch offen. Eine Revision gegen ein Urteil des BGH ist nicht möglich.

Dieses Urteil gilt auch für alle anderen Fälle, in denen unverlangt - z.B. nach einfacher Angabe der eMail-Adresse "für evtl. Rückfragen" - Werbung gesandt wurde. Hier muß der Werbetreibende explizit das Einverständnis des Kunden zu Werbung mittels SMS oder eMail eingeholt haben.
Zitat aus dem Urteil: "Das Erfordernis einer gesonderten Erklärung ergibt sich aus der EG-Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation (2002/58/EG), die der deutsche Gesetzgeber mit der Regelung des § 7 UWG umsetzen wollte. Nach dieser Richtlinie kann die Einwilligung in jeder geeigneten Weise gegeben werden, durch die der Wunsch des Nutzers in einer "spezifischen Angabe" zum Ausdruck kommt. Diese Formulierung macht deutlich, dass eine gesonderte, nur auf die Einwilligung in die Zusendung von Werbung mittels elektronischer Post bezogene Zustimmungserklärung des Betroffenen erforderlich ist."