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Telekom darf Kundenaufträge nicht falsch ausführen

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Rubrik: Telefonie

 

Was eigentlich selbstverständlich ist - nämlich Kundenaufträge so auszuführen, wie es der Kunde gewünscht hat - musste jetzt der Bundesgerichtshof wegen der Deutschen Telekom extra entscheiden.

Das wenig überraschende Urteil (jedenfalls für ehrlich denkende Menschen ...):

Wer den Auftrag eines Kunden, eine Telekommunikationsdienstleistung (Voreinstellung des Telefonanschlusses) so zu erbringen, dass auch andere Anbieter genutzt werden können, auftragswidrig bewusst falsch ausführt, behindert den Mitbewerber unlauter.

Diese Praxis verbot der Bundesgerichtshof in einem jetzt veröffentlichten Urteil (Az I ZR 119/06).

In verhandelten Fall hatte die Deutsche Telekom bewusst den Kundenauftrag anders umgesetzt als erteilt: Nämlich für Ortsnetzverbindungen sollte Voreinstellung Telekom gelten, für Fernverbindungen dauerhaft ein anderer Anbieter (Freenet). Umgesetzt wurde Standardeinstellung Deutsche Telekom; der Kunde merkte dies erst nach Monaten.

Der BGH sagte in seiner Urteilsbegründung klar, dass solche Aufträge nicht missverstanden wurden, und das Abfangen von Kunden, die – auch teilweise – zu einem Mitbewerber wechseln wollen, wettbewerbswidrig und unlauter sind.

Geklagt hatte der geschädigte Anbieter.

Tipp: Immer nach einer Änderung in den Telekommunikationseinstellungen und –aufträgen die nächste Rechnung sehr detailliert zu prüfen, ob der Auftrag auch wie erteilt umgesetzt wurde.

Geld-Magazin.de, 31.08.2009