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Umtauschanspruch alte Telefonkarten

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Rubrik: Telefonie

 

Besitzer alter Telefonkarten (Ausgabe bis Mitte 1998) können sich freuen. Voraussetzung: Die Karten sind nicht mit einem Gültigkeitsvermerk versehen. Dann haben die Inhaber Umtauschanspruch bis mindestens 31.12.2011. Und das Ganze zuzüglich Zinsen für den Nutzungsausfall seit 1.1.1999, als die Telefonkarten vom Herausgeber gesperrt wurden.

Alte Telefonkarten können noch umgetauscht werden

Diesen Umtauschanspruch bestätigte jetzt in letzter Instanz der Bundesgerichtshof (BGH Az III ZR 178/09 vom 11. März 2010).

Darum ging es: Die bis Mitte Oktober 1998 ausgegebenen, nicht mit einer Laufzeitbefristung versehenen Telefonkarten wurden von der Herausgeberin (Deutsche Telekom) nachträglich gesperrt. Den Inhabern hätte dafür aber im Gegenzug ein unbefristetes Recht auf Umtausch der gesperrten Telefonkarten gegen aktuelle Karten mit gleichem Guthabenwert eingeräumt werden müssen.

Die Herausgeberin verweigerte aber 2007 den jetzt klagenden Karteninhabern den Umtausch, da sie auf einer Verjährung bestand. Daraufhin verlangten die Karteninhaber eine Auszahlung der Guthaben, natürlich umgerechnet in Euro. Auch dies sollte - wieder mit Verweis auf die angebliche Verjährung - nicht erfolgen. Der BGH in letzter Instanz entschied, dass zwar trotz eines grundsätzlich unbefristeten Umtauschanspruches der Herausgeberin nicht zuzumuten sei, "auf ewig" Karten auszuwechseln. Aber eine Verjährungsfrist von 10 Jahren sei zumutbar. Und diese Frist laufe mindestens bis 31.12.2011, da per 01.01.2002 ein neues Verjährungsrecht eingetreten sei. Ansprüche, die danach geltend gemacht wurden, fallen darunter, so auch dieser Umtausch-/Auszahlungsanspruch.

Prüfen Sie, ob Sie noch alte Telefonkarten mit Guthaben besitzen

Dies betrifft also alle Besitzer alter, bis Mitte Oktober 1998 ausgegebener Telefonkarten, die keine Laufzeitbegrenzung haben. Und das Beste: Der BGH sprach den Inhabern auch einen Zinsanspruch für die Verzinsung des Guthabenwertes in Höhe von 5 % p.a. zu. Dieser Zins muss ab 1.1.1999 berechnet werden.

Vorinstanzen:
LG Bonn, Az 18 O 80/08 vom 30.10.2008
OLG Köln, Az 11 U 213/08 vom 03.06.2010

Geld-Magazin.de, 26.04.2010