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Krankheitskosten steuerlich absetzen

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Tritt eine Erkrankung als außergewöhnliche Belastung auf, so ist unter bestimmten Voraussetzungen eine steuerliche Absetzbarkeit von Sonderaufwendungen möglich. Jedoch gilt, dass dies nur für den Fall dient, dass die Krankenkasse die Kosten nicht übernimmt.

Krankheitskosten steuerlich absetzen © Birgit Reitz-Hofmann - Fotolia.com

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Heuschnupfen, Grippewelle, Erkältungen – davon bleibt kaum jemand verschont. Schnell summieren sich die kleinen Beträge zu einer größeren Summe, die den Geldbeutel belasten können. Es empfiehlt sich, alle Quittungen für Kopfschmerz-, Husten-, Fiebermittel und Co., für medizinische Produkte und auch für alternative Heilverfahren aufzuheben.

Grundsätzlich zählen alle Krankheits-/Gesundheitskosten zu den außergewöhnlichen Belastungen und sind steuerlich abzugsfähig. Allerdings nur dann die vom Finanzamt festgelegte zumutbare Eigenbelastung überschritten wird.

Am Jahresende zeigt sich, wie viele Ausgaben für gesundheitliche Dinge getätigt wurden. Diese werden dann in der Steuererklärung nicht als Werbungskosten oder Sonderausgaben, sondern als außergewöhnliche Belastung (§ 33 EStG) angeführt. Doch Achtung: Bei normalen Ausgaben wird die zumutbare Grenze recht selten überschritten. Laut Focus, lohnt sich die Mühe erst, wenn die Kosten bei 1.500 oder 2.000 Euro liegen.

Beispiele für absetzbare Kosten

Wer zum Beispiel eine Brille ärztlich verordnet bekommt, der kann die Kosten für die nicht erstatteten Anteile in der Steuer angeben. Ebenso möglich: Eigenanteil bei zahnärztlichen Behandlungen oder Aufwendungen für Begleitpersonen von hilflosen Kranken.

Belege sammeln

Patienten sollten in jedem Fall ärztliche Belege, Verordnungen und Rezepte aufheben, um sie später mit der Steuer einreichen zu können.

Das Finanzamt entscheidet

Das Finanzamt setzt individuell eine zumutbare Belastung fest, die nicht abzugsfähig ist. Dabei spielen familiäre Verhältnisse ebenso eine Rolle wie das Einkommen des Steuerpflichtigen. Generelle Voraussetzungen, damit ein Anspruch geltend gemacht werden kann: Zwangsläufigkeit, Notwendigkeit und Angemessenheit der Kosten.

Krankheitskosten sind grundsätzlich zwangsläufig. Strittig sind hingegen die anderen beiden Punkte. Wissenschaftlich nicht anerkannte Therapien sind hier häufig ein Streitfall. In jedem Fall muss ein Arzt die medizinische Notwendigkeit bescheinigen.

Patienten können aber auch Pauschalbeträge einreichen, die allerdings im Einzelfall zu gering sein könnten. Tipp: In diesem Fall besser Belege sammeln und die tatsächlichen Kosten nachweisen.

Quelle: Apotheken Umschau (4/2011)

Geld-Magazin.de, 01.06.2011


gedruckt am  26.04.2024