BGH-Urteil zu Honorar bei Partnervermittlungen

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Bei einer Partneragentur, die auf Basis eines Video-Partnerportales arbeitet, schuldet der Kunde nicht sofort nach Aufnahme des Videos die volle Vertragsvergütung. Eine entsprechende Vertragsklausel ist nach Urteil des Bundesgerichtshofes (Az II ZR 93/09 vom 8. Oktober 2009) unzulässig.

Diese Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Partneragentur besagte, dass bei einer Vertragskündigung die vertraglich vereinbarte Vergütung auch unabhängig von der Erbringung der vertragstypischen Hauptleistung (nämlich der Partnervermittlung) bereits mit Aufzeichnung des Videos und Einstellung in das Partnerportal verdient sei.

Im verhandelten Fall sollte der Kunde 4.750 Euro zahlen, nachdem das Video aufgenommen und eingestellt wurde. Er kündigte aber den Vertrag zur Partnervermittlung und wollte nur die bis zur Vertragskündigung erbrachten Leistungen zahlen. So sah es auch der BGH: Die Vergütung in dieser Höhe ist nicht gleich am Tag des Vertragsabschlusses verdient, sondern ist als Vorauszahlung für die gesamte Leistung einer solchen Partneragentur zu verstehen. Gerade einsame Menschen, die Kontakte suchen, werden von schwarzen Schafen oft mit solchen – jetzt durch den BGH verbotenen – Klauseln regelrecht „abgezockt“.

Kunden von Partnervermittlungen mit ähnlichen Vertragsbedingungen sollten sich auf das Urteil des BGH berufen, wenn sie vorzeitig den Vertrag kündigen / widerrufen möchten.

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