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Reparaturen: Ihr gutes Recht

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Rubrik: Specials

 

Einkäufe gehen auch mal kaputt. Bei höherpreisigen Geräten kommt dann der Handwerker und repariert. Wie sehen dabei Ihre Rechte aus?

Fristen

Handwerker haften in der Regel 2 Jahre für ihre Arbeit. Ausnahme: Werden Teile fest mit der Wohnung verbunden (Einbauküche, Fenster, Türen, Waschbecken, Toilettenschüssel), dann sind es 5 Jahre.

Diese Frist beginnt ab dem Zeitpunkt, an dem Sie als Kunde das Abnahmeprotokoll unterschrieben haben. Dabei gilt auch, wenn Sie sich anderweitig einverstanden erklärt haben - zum Beispiel durch Zahlen der Rechnung.

Wenn nach der Abnahme Mängel auftreten, setzen Sie eine Frist zur Nachbesserung (empfohlen: 3 Wochen). Falls die Rechnung noch nicht bezahlt wurde, ist das natürlich ein gutes Druckmittel. Zurückbehalten dürfen Sie bis zum dreifachen Betrag dessen, was die Mängelbeseitigung vermutlich kosten würde.

Auch Ersatzteile unterliegen übrigens der 2 Jahres-Frist für Gewährleistung.

Wahlrecht nach abgelaufener Nachbesserungsfrist

Ist die Frist zur Nachbesserung verstrichen, können Sie als Kunde vom Vertrag zurücktreten. Dabei können Sie entweder Ihr Geld zurückverlangen, oder gleich eine andere Firma mit der Reparatur beauftragen, und deren Kosten der ersten Firma in Rechnung stellen. 

Repariertes Gerät geht wieder kaputt

Gehen Elektrogeräte nach einer Reparatur wieder kaputt, dann haftet der Handwerker auch dafür. Aber Achtung: Das gilt nur, wenn das ausgetauschte oder reparierte Teil wieder defekt wurde. Ist es ein anderes, dann gilt keine Gewährleistung.

Geld-Magazin.de, 15.08.2009