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Betriebskostenabrechnung: Neues BGH-Urteil

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Rubrik: Wohnen

 

Eine Betriebskostenabrechnung auf Basis der zwischen Vermieter und Mieter vereinbarten Vorauszahlungen statt der tatsächlich geleisteten Vorschüsse ist formell wirksam. Dies entschied der Bundesgerichtshof in einem aktuell veröffentlichten Urteil (BGH AZ VIII ZA 2/08 vom 23. September 2009).

Gemäß § 556 Abs. 3 BGB setzt eine formell ordnungsgemäße Betriebskostenabrechnung als Mindestangaben die Zusammenstellung der Gesamtkosten, die Angabe und Erläuterung des zugrunde gelegten Verteilerschlüssels, die Berechnung des Anteils des Mieters sowie den Abzug seiner Vorauszahlungen voraus. Dabei seien zwar grundsätzlich die tatsächlich geleisteten Vorschüsse anzusetzen; ob dies geschehen sei, betreffe aber laut BGH die inhaltliche Richtigkeit der Abrechnung, nicht ihre formelle Wirksamkeit. Hier könne ein "durchschnittlich gebildeter, juristisch und betriebswirtschaftlich nicht geschulter" Mieter beim Abgleich der Soll- mit den Ist-Vorauszahlungen unschwer erkennen, ob die Vorauszahlungen zutreffend berücksichtigt wurden.

Die Betriebskostenabrechnung als solche sei wirksam.

Geld-Magazin.de, 10.11.2009


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