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Recht auf Parabolantenne ist nicht von Staatsbürgerschaft abhängig

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Rubrik: Wohnen, Immobilien

 

Die Eigentümergemeinschaft allein entscheidet in einer Immobilie, ob und wo eine Parabolantenne für den Empfang zusätzlicher Programme angebracht wird. Dies ist unabhängig von der Staatsbürgerschaft desjenigen, der die Antenne anbringen möchte (BGH-Urteil vom 13. November 2009, Az V ZR 10/09).

Immer wieder ein leidiges Thema in Eigentümerversammlungen: Ein Eigentümer möchte vor seinem Fenster eine Parabolantenne anbringen, um zusätzliche Programme empfangen zu können. Meist dreht es sich um fremdsprachliche Sender, im verhandelten Fall um polnische Fernsehprogramme.

Der Bundesgerichtshof sprach jetzt in letzter Instanz ein Urteil: Voraussetzung für die Anbringung einer Antenne ist die Zustimmung der Eigentümergemeinschaft, unabhängig davon, welche Staatsbürgerschaft der Betreffende habe. Maximal sei das Interesse des Betreffenden, fremdsprachliche Programme zu sehen, gegen das ästhetische Interesse der übrigen Miteigentümer abzuwägen. Dabei sei die Staatsbürgerschaft des Betreffenden davon unabhängig zu sehen. Der Eigentümergemeinschaft steht aber das Recht zu, den Ort der Anbringung zu bestimmen.

Die Dame, die die Parabolantenne bereits vor ihrem Fenster angebracht hatte, ist Deutsche polnischer Herkunft. Im verhandelten Fall wurde das Informationsinteresse als gegeben gesehen, die Parabolantenne konnte aber gemäß Gutachten genauso auf dem Dach angebracht werden, statt direkt vor dem Fenster. Der BGH entschied: Antenne ja, aber die Eigentümergemeinschaft setzt fest, wo.

Vorinstanzen:
AG Wiesbaden Az 91 C 369/08-78 vom 11.3.2008
LG Frankfurt/Main, Az 2/13 S 19/08 vom 12.11.2008

Geld-Magazin.de, 8.12.2009