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Wohnungseigentümer dürfen auch nicht alles

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Rubrik: Wohnen

 

Jetzt geht wieder die Zeit von Balkonien und Terassien los ... aber nicht nur Mieter können nicht einfach tun, was ihnen gefällt. Auch Wohnungseigentümer müssen sich oft abstimmen.

Bei Balkongestaltung außen muss eigentlich Genehmigung eingeholt werden

Darauf weist der Verbraucherschutzverein Wohnen im Eigentum hin.

Blumenkästen anbringen - wann der Nachbar gefragt werden muss?

Wohnungseigentümer, die zu Beginn der Balkon-Saison ihr "Zimmer im Freien" verschönern wollen, müssen oft ihre Miteigentümer fragen, bevor sie loslegen. Denn der Balkon gehört zwar zur Wohnung, ist aber nur teilweise Sondereigentum. Schon das Anbringen von Blumenkästen oder einer Beleuchtung kann nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) eine bauliche Veränderung sein.

Ob Eigentümer für ihre Verschönerungsaktionen die einfache Mehrheit, die so genannte doppelt qualifizierte Mehrheit oder die Zustimmung aller betroffenen Miteigentümer benötigen, hängt von der geplanten Maßnahme und von der Ausgangssituation ab.
Sollen beispielsweise Blumenkästen auf oder vor der Balkonbrüstung befestigt werden, ist dies rein rechtlich eine bauliche Veränderung, die von allen betroffenen Eigentümern genehmigt werden muss.
Wer betroffen ist und gefragt werden muss, ist abhängig von der jeweiligen Situation. Natürlich ist beim Anbringen in jedem Fall die Sicherheit der übrigen Bewohner und der Passanten zu beachten.

Balkon-Innenraum: Muss nicht genehmigt werden

Blumenkästen im Innenbereich des Balkons betreffen dagegen das Sondereigentum, so dass eine Zustimmung der übrigen Eigentümer nicht erforderlich ist. Das Gleiche gilt, wenn eine Lampe installiert werden soll, die nur den Balkon selbst ausleuchtet. Allerdings müssen sich Beleuchtungsintensität und Lichtfarbe im Rahmen des Üblichen halten und dürfen nicht allzu stark von den vorhandenen Beleuchtungen abweichen.

Wird  eine Beleuchtung sichtbar auf oder am Geländer installiert, handelt es sich um eine bauliche Veränderung, die von allen betroffenen Eigentümern genehmigt werden muss. Dies gilt grundsätzlich auch für Lichterketten, die zwar nicht fest mit dem Balkon verbunden sind, aber dauerhaft, also nicht nur zur Weihnachtszeit oder in ein oder zwei Sommermonaten, angebracht werden sollen.

Ratgeber vertieft das Thema 

Für welche Maßnahme welche Mehrheit erforderlich ist, können Laien oft nicht entscheiden. "Erste Hilfe" biete das Glossar im "Modernisierungsknigge für Wohnungseigentümer", meint Thomas Brandt, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht und Autor des Rechts- und Finanzierungsratgebers.
Der vom Verbraucherschutzverein Wohnen im Eigentum herausgegebene Ratgeber enthält zahlreiche Beispiele, die bei der Einordnung der Maßnahmen helfen – von A, Installation einer Alarmanlage, bis Z wie Zufahrt. "Im Zweifelsfall sollten sich die Eigentümer allerdings beraten lassen", empfiehlt Thomas Brandt.

Dieser Wegweiser durch das Rechts-Labyrinth bei Instandsetzungen, Modernisierungen und baulichen Veränderungen kann zum Preis von 19,90 Euro (inklusive Versandkosten) bei der Geschäftsstelle des Vereins, Thomas-Mann-Str. 5, 53111 Bonn, kundencenter@wohnen-im-eigentum.de, Tel. 0228/ 6297998, Fax 0228 / 721 58 73 bestellt werden.

23.04.2010


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