Null Cent müssen wirklich 0 Cent sein
So entschied der Bundesgerichtshof in einem am 2. Dezember 2008 veröffentlichten Urteil (BGH Az I ZR 139/05). Es ging um eine bereits 2003 geschaltete Zeitungsanzeige, in der für "Telefonieren für 0 Cent" geworben wurde.
Die Beklagte warb am 20. September 2003 in der "Frankfurter Allgemeinen Zei-tung" in einer Anzeige mit der blickfangmäßig hervorgehobenen Angabe "Das Wochenende wird so frei wie noch nie: Telefonieren für 0 Cent*!" Die Anzeige enthielt außerdem folgenden Text:
!In 11 Tagen ist es soweit: Am 1.10. kommt der neue XXL-Tarif für alle! Seien auch Sie dabei, wenn Telefonieren günstiger als günstig wird! Denn mit dem neuen XXL-Tarif von T-Com kann jeder das ganze Wochenende und an Feiertagen für 0 Cent* telefonieren. Und zwar deutschlandweit. Mit wem man will und solange man will."
In der zu dem Sternchen gehörenden Fußnote hieß es wie folgt:
"*Gilt am Wochenende und an allen bundeseinheitlichen Feiertagen für Verbindungen (keine Online-Verbindungen) im City- und Deutschlandtarif der Deutschen Telekom, T-Com, und ist im geringfügig höheren monatli-chen Grundpreis enthalten. AktivPlus xxl kostet mtl. 9,22 EUR."
Der BGH begründete sein Urteil mit dem Verstoß der Beklagten gegen die Preisangabeverordnung (PAngV § 1 Abs. 1 Satz 1; UWG §§ 3, 4 Nr. 11).
Denn wird in einer an die Allgemeinheit gerichteten Werbeanzeige für einen Telefontarif mit der Angabe "Telefonieren für 0 Cent!" geworben, so sind in der Anzeige die für die Bereitstellung des erforderlichen Telefonanschlusses aufzuwendenden Kosten sowie die monatlich anfallenden Grundgebühren für diesen Anschluss anzugeben.
Das heißt: wenn "0 Cent" draufsteht, muß auch "Null Cent" drin sein.