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Pflichten des Händlers bei Transportverlusten oder -schäden

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Rubrik: Online shoppen, Specials, Startseite

 

Wenn Kunden im Internet eine Ware bestellen, müssen sie meist nur ein bis zwei Werktage warten, bis sie eingetroffen ist. Sollte jedoch auf dem Transportweg etwas passieren, was die Ware beschädigt oder den Erhalt des Paketes hinauszögert, stellt sich schnell die Frage nach der Haftung.

Pflichten des Händlers bei Transportverlusten oder -schäden © Klaus Eppele - Fotolia.com

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Bei gewerblichen Händlern liegt dann meist eine Rechnung dem Paket bei, die nach Überprüfung der bestellten Ware bezahlt wird. In einigen Fällen kann der Kunde dem Händler auch eine Einzugsermächtigung erteilen. Mit dem Erhalt der Ware ist damit die Bestellung abgeschlossen.

Hat der Kunde Anspruch auf Ersatz?

Der wohl ärgerlichste Fall eines Transportschadens ist, wenn die Produkte auf dem Versandweg zerstört werden. Viele Kunden fürchten diesen Fall, da ein Nachweis des Transportschadens für Privatpersonen kaum zu erbringen ist. Doch ist im Handel mit Endverbrauchern gesetzlich klar geregelt, dass der sogenannte Gefahrenübergang erst mit der Lieferung an den Kunden stattfindet. Sollte eine Beschädigung vorliegen, muss der Händler also bereit sein, für diese Schäden zu haften. Auch wenn in den Garantiebestimmungen äußere Gewaltanwendungen ausgeschlossen werden, muss das Gerät ersetzt werden, wenn der Schaden auf dem Versandweg geschehen ist.

Welche Pflichten hat ein Nachbar?

Viele Versandunternehmen liefern die Sendungen bei einem Nachbarn ab, falls der Kunde selbst gerade nicht erreichbar ist. Da die Versandunternehmen zu Zeiten liefern, in denen viele Menschen arbeiten, ist ein solcher Kompromiss sehr häufig anzutreffen. Der Nachbar übernimmt das Paket meist gerne, um dem Empfänger des Päckchens einen Weg zur nächsten Packstation oder zum Lager des Versandunternehmens zu ersparen. Der eigentliche Empfänger wird nun vom Versandfahrer mit einer schriftlichen Mitteilung über den Verbleib des Päckchens beim Nachbarn informiert. Der Nachbar ist zwar verpflichtet das Päckchen an den Empfänger zu übermitteln, sollten aber durch Unkenntnis des Inhalts Schäden auftreten, haftet weiterhin der Händler, der die Ware versendet hat. Eine Abgabe beim Nachbarn stellt keine rechtlich bindende Übergabe an den Endkunden dar. Erst wenn der Kunde das Paket selbst übernommen hat, ist der Transport tatsächlich abgeschlossen. Geht ein Paket nach der Übergabe an einen Nachbarn verloren, ist dies ein Problem, das der Händler mit dem Versandunternehmen klären muss. Der Kunde hat ein Anrecht auf Ersatzlieferung oder Erstattung des Kaufpreises.

Geld-Magazin.de, 10.10.2011