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Steuern bei Online-Privatverkäufen

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Rubrik: Aktuell, Startseite

 

© krimar - Fotolia.com

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Im Internet gibt es mittlerweile viele Portale auf denen Privatleute gebrauchte oder neue Artikel verkaufen können. Man kann Fotoapparate, Kleidung und vieles mehr ersteigern oder zu einem Festpreis erwerben. Die Verkäufer sind entweder Gelegenheitsverkäufer, professionelle Händler oder irgendetwas dazwischen. Was Viele nicht wissen ist, dass je nachdem was man erwirtschaftet, steuerpflichtig werden kann.

Eine Vielzahl der Händler erzielen große Gewinne, bezahlen aber weder Steuern, noch haben sie ein Gewerbe angemeldet. Genau dieser Sachverhalt hat die Steuerfahnder auf den Plan gerufen. Systematisch werden mittlerweile Verkaufsportale durchforstet. Die Fahnder entscheiden dann, ob Privatverkäufer als Gewerbetreibender eingestuft und damit steuerpflichtig werden. Untersucht werden dabei die Anzahl der Verkäufe, die Bewertungen, die Professionalität des Auftritts, die Umsätze und vieles mehr.

Problematisch kann es sein, wenn Gelegenheitsverkäufer nicht wissen, dass die Grenzen zwischen Professionalität und steuerfreiem Privatverkauf sehr fließend sein können. Ein steuerfreier Handel liegt vor, wenn Keller oder Dachböden ausgeräumt werden und folglich alte Sachen verkauft werden. Kleidung, Möbel und kleine technische Geräte gelten als Privatverkäufe und müssen trotz eines möglichen Gewinns nicht versteuert werden. Selbst Autos oder z.B. geerbte Münzsammlungen sind unter steuerfreien Einnahmen zu verbuchen.

Die unternehmerische Komponente beim Verkauf von Artikeln greift, wenn regelmäßige und dauerhaft gewinnbringende Verkäufe stattfinden. Selbst mit einem geringen Gewinn, liegt eine gewerbliche Tätigkeit vor, wenn wiederkehrend die gleichen oder neuwertigen Waren verkauft werden. Hohe Umsätze, Verkauf für Dritte oder ein professionelles Auftreten lässt ein Gewerbe anmuten.
Auch wenn sie nur einen neuen Artikel verkaufen, z.B. einen unbenutzten Computer, muss dieser in der Steuererklärung in der Anlage unter „Sonstige Einnahmen“ angegeben werden und wird folglich versteuert. Neben den Steuern interessiert sich das Finanzamt außerdem für so genannte Spekulationsgeschäfte. Eingestuft werden in diese Kategorie private Gegenstände, die schnell mit einem hohen Gewinn veräußert werden können. Dazu zählen Waren wie Schmuck, Goldbarren, Münzen oder Antiquitäten. Unter schnellem Wiederverkauf versteht das Finanzamt Gegenstände, die vor weniger als einem Jahr gekauft wurden. Liegt der Gesamtgewinn jedoch unter 600 € müssen  Verkäufer keine Steuern zahlen.

Man sollte sich auf jeden Fall gut überlegen, ob sich eine Verkaufstätigkeit im Internet als Gewerbetreibender wirklich lohnt. Das Finanzamt kann dann neben der Einkommenssteuer, je nach Höhe der Gewinne, auch eine Umsatz- oder Gewerbesteuer verlangen.

Geld-Magazin, 28.01.2015


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