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Wartung von Kinderspielgeräten im Gemeinschaftsgarten

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Rubrik: Immobilien

 

Kinderspielplätze gibt es in vielen Wohnanlagen. Doch es reicht nicht, Schaukel, Wippe oder Kletterturm aufzustellen. Die Eigentümergemeinschaft als "Spielplatzbetreiber" ist verpflichtet, den Spielplatz und die Spielgeräte regelmäßig kontrollieren und instand halten muss. Alle Wohnungseigentümer unterliegen dieser Verkehrssicherungspflicht.

Hohes Haftungsrisiko bei nicht ausreichender Wartung besteht für alle Immobilieneigentümer in einer Wohnanlage

Übertragung der Verkehrssicherungspflicht auf den Verwalter ist möglich

Die Verkehrssicherungspflicht nach § 823ff BGB ist auch bei den "öffentlich" zugänglichen Spielgeräten Aufgabe der Eigentümergemeinschaft. Der Verbraucherschutzverein wohnen im eigentum e.V. empfiehlt dringend, zu regeln, wer die Verantwortung für die Wartung der Spielgeräte übernimmt. Die Aufgaben müssen rechtswirksam – also in der Regel schriftlich  – übertragen werden. Wird die Verkehrssicherungspflicht auf den Verwalter übertragen, sollte dies im Verwaltervertrag ausdrücklich vereinbart werden.

Auch für die Spielplatzwartung gilt: Die Eigentümer müssen zumindest stichprobenartig überprüfen, ob die Beauftragten ihre Aufgaben gewissenhaft erfüllen. Kommen die Eigentümer ihrer Kontroll- und Überwachungspflicht nicht nach, können sie im Ernstfall haftbar gemacht werden.

Ausreichende Absicherung dringend anzuraten

Damit im Fall eines Unglücks auch hohe Forderungen abgedeckt sind, sollten sich Eigentümer vergewissern, dass der Beauftragte eine ausreichend hohe Haftpflichtversicherung hat –  und sich dessen Versicherung in regelmäßigen Abständen nachweisen lassen. Erklärt sich eine Eigentümerin oder ein Mieter für die Wartung verantwortlich, sollte die Gemeinschaft ihre bzw. seine Haftpflichtversicherung übernehmen.

Können die beauftragten verantwortlichen Mieter, Miteigentümer, Verwalter oder Unternehmen im Schadensfall nicht zahlen, werden möglicherweise die Eigentümer zur Kasse gebeten. Als so genannte "originäre Träger der Verkehrssicherungspflicht" haften sie im Außenverhältnis, also gegenüber dem Verletzten, nach § 840 BGB gesamtschuldnerisch. Das heißt: Geschädigte Dritte können von einzelnen Eigentümern Schadenersatz und Schmerzensgeld verlangen – und zwar in voller Höhe. Im Ernstfall haften die Eigentümer mit ihrem gesamten Vermögen und Einkommen, nicht lediglich mit ihrem Miteigentumsanteil.

Ausführliche Informationen dazu gibt es bei wohnen im eigentum.

15.07.2010

 

 


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