Wie muss die Eigenbedarfskündigung aussehen?
Wenn jemand eine vermietete Immobilie kauft, dann besteht auch öfter der Wunsch nach eigener Nutzung. Hierzu ist dann die vom Mieter gefürchtete Kündigung wegen Eigenbedarfs nötig. Welchen formellen Anforderungen eine solche Eigenbedarfskündigung entsprechen muss, hat jetzt der Bundesgerichtshof festgelegt (BGH Az. VIII ZR 70/09 vom 17. März 2010).
Danach sind die Gründe für ein berechtigtes Interesse des Vermieters im Kündigungsschreiben anzugeben (§ 573 Abs. 3 BGB). Es reicht aus, wenn der Kündigungsgrund so benannt ist, dass er "identifiziert und von anderen Gründen unterschieden" werden kann.
Bei einer Kündigung wegen Eigenbedarfs ist
- die Angabe der Person(en), für die die Wohnung benötigt wird,
- sowie die Darlegung des Interesses, das diese Person(en) an der Erlangung der Wohnung haben
ausreichend.
Mit diesen Angaben ist die Eigenbedarfskündigung formell wirksam. Eine eventuelle "Dramatisierung" des Bedarfs ändert nichts an der formellen Wirksamkeit. Ob der Eigenbedarf wirklich besteht, muss anderweitig geprüft werden.
Geld-Magazin.de, 25.04.2010
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