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Winterdienst am Haus

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Rubrik: Immobilien, Startseite

 

© Edler von Rabenstein - Fotolia.com

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Der Winter hat offiziell begonnen und langsam bewegen sich die Temperaturen in Richtung Minusgrade. Das heißt, die Straßen werden glatt und der erste Schnee kann zumindest in Teilen Deutschlands jederzeit fallen.  Damit die Gehwege sicher sind und vorbeilaufende Passanten sich nicht verletzen, haben sowohl der Vermieter als auch die Mieter Pflichten. Wir verraten ihnen welche das sind.
Generell sind die Eigentümer  für den Gehweg ihres Grundstückes verantwortlich. Matsch und überfrierende Nässe können schnell dazu führen, dass die Gehwege zu einer glatten Rutschbahn werden und vor allem Fußgänger stark gefährdet sind. Um diese zu schützen sind die Hauseigentümer dazu angehalten die Bürgersteige zu räumen oder auch zu streuen. Geschieht dies nicht und ein Passant verletzt sich bei einem Sturz, kann dieser Schadenersatz verlangen.
Manch einer mag sich fragen, warum der Gehweg außerhalb des Grundstückes vom Eigentümer geräumt werden müssen, schließlich ist der Fußweg Teil des öffentlichen Straßennetzes. Diese Annahme stimmt nur zum Teil. Richtig ist, dass die Gemeinden für das Räumen der öffentlichen Straßen verantwortlich sind. Jedoch übertragen sie in den häufigsten Fällen die Verkehrssicherungspflicht für die öffentlichen Gehwege per Satzung auf die Anlieger. Dies bedeutet meistens, dass die Wege werktags von 7 bis 20 Uhr und an den Wochenende und Feiertagen von 9 bis 20 Uhr freigeräumt sein müssen. In der  Satzung der Verkehrssicherungspflicht ist zudem enthalten, dass die Wege zwischen 80 und 150 cm in der Breite geräumt sein müssen, dies variiert innerhalb der verschiedenen Kommunen. Die Breite ergibt sich aus der Annahme, dass zwei Fußgänger mit Kinderwagen und Taschen aneinander vorbeigehen können.  Es reicht übrigens nicht, den Weg morgens einmal freizuschaufeln, denn Privatwege und Gehwege müssen dauerhaft schneefrei sein.
Nachdem sie die Wege freigeräumt haben, empfiehlt es sich, den weg zu streuen. Erlaubt sind jedoch nur Materialien wie Asche, Split und Sand. Das Streusalz was früher gern benutzt wurde und im Handel auch immer noch erhältlich ist, ist für Privatpersonen verboten. Dies gilt auch für extreme Wetterverhältnisse, wo andere Materialien dem Eis nicht entgegenwirken.  Allein die staatlichen Winterdienste dürfen Salz verwenden, dies gilt zum Beispiel für die zuständigen Räumdienste auf Autobahnen.
Ist der Winter vorbei, sind die Eigentümer verpflichtet den verwendeten Split oder Sand vom Winter von den Wegen wieder zu entfernen.
In bestimmten Fällen kann der Vermieter, auch die Mieter zum Winterdienst verpflichten. Dies muss jedoch vertraglich im Mietvertrag oder der Hausordnung festgesetzt sein.  Ein Aushang für die Mieter im Hausflur durch den Vermieter, ist unwirksam und reicht nicht aus, Vermieter zum Winterdienst zu verdonnern.

Geld-Magazin, 05.12.2014

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