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Bank darf Zahlungseingänge mit Darlehensschuld verrechnen

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Rubrik: Kredite

 

Eine Bank darf, wenn es vorher so vereinbart war, ohne nochmalige Rücksprache mit dem Kunden eingehende Zahlungen auf sein Konto mit einer Darlehensrückzahlung verrechnen. So entschied der Bundesgerichtshof (BGH Az IX ZR 42/08 vom 11.02.2010).

BGH-Urteil zu Verrechnung Zahlungseingänge mit Darlehensschuld, Az IX ZR 42/08

Damit gab der BGH der Entscheidung des Berufungsgerichtes, dem OLG Hamm, recht. Die beklagte Bank hatte mit der Schuldnerin eine Vereinbarung, dass die Schulden aus dem Kontokorrentkredit auf Null zurückgeführt werden sollten; danach würde die als Sicherheit bestellte Grundschuld freigegeben.

Die Schuldnerin überzog das Kontokorrentkonto, und wurde im Zeitverlauf zahlungsunfähig.

Später gingen Zahlungen für die Schuldnerin ein; diese verbuchte die Bank als Ausgleich auf dem Kontokorrentkonto. Dagegen protestierte die Schuldnerin, da noch kein fälliger Anspruch auf Darlehensrückzahlung vorgelegen hätte.
Sowohl das Oberlandesgericht Hamm als auch jetzt der Bundesgerichtshof entschieden allerdings, dass die Bank rechtens gehandelt habe, und nicht gegen § 131 Insolvenzordnung, Absatz 1, verstoßen hätte.

Dort heißt es, dass die Rechtshandlung (also die Verrechnung) unter bestimmten Umständen anfechtbar ist. Da die grundsätzliche Vereinbarung zur Verrechnung allerdings vor Zahlungsunfähigkeit getroffen wurde, durfte sich die Bank "bedienen", ohne anfechtbar zu handeln.

BGH Az IX ZR 42/08 vom 11.02.2010
OLG Hamm Az 27 U 41/07 vom 07.02.2008
LG Essen Az 6 O 391/05 vom 08.02.2007

Geld-Magazin.de, 15.03.2010