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BGH erklärt Sparkassen-AGB-Klausel für unwirksam

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Rubrik: Kredite

 

Die Sparkassen müssen nach diesem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH, Az XI ZR 55/08 und XI ZR 78/08) Hunderttausende von Kreditverträgen ändern, weil eine Zinsklausel für Kunden nicht nachvollziehbar ist. Nach den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Geldinstitute dürfen die Zinsen und Entgelte bislang je nach Marktlage und Aufwand einseitig von den Sparkassen festgesetzt und angepasst werden.

Diese Klausel, AGB Nr. 17, Abs. 2 Satz 1 erklärte der BGH im Urteil vom 21. April 2009 für unwirksam. 

Der u. a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die Verbandsklagen eines Verbraucherschutzverbandes gegen zwei Sparkassen entschieden, dass folgende Klausel, die Nr. 17 Abs. 2 Satz 1 AGB-Sparkassen nachgebildet ist, im Bankverkehr mit Privatkunden (Verbrauchern) nicht verwendet werden darf, weil sie diese unangemessen benachteiligt und deswegen nach § 307 BGB unwirksam ist.

Die unwirksame Klausel der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Wortlaut

Nr. 17 – Entgelte, Kosten und Auslagen

(2) Festsetzung und Ausweis der Entgelte

Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden die Entgelte im Privat- und Geschäftskundenbereich von der Sparkasse unter Berücksichtigung der Marktlage (z.B. Veränderung des allgemeinen Zinsniveaus) und des Aufwandes nach gemäß § 315 des Bürgerlichen Gesetzbuches nachprüfbarem billigen Ermessen festgelegt und geändert. (…)

Die Instanzgerichte hatten der Unterlassungsklage jeweils stattgegeben. Die Revisionen der beklagten Sparkassen hat jetzt der XI. Zivilsenat zurückgewiesen.

Begründung des BGH

Nach der im Verbandsklageprozess gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung berechtigt die Klausel die Sparkassen zur Erhebung von Entgelten auch für solche Leistungen, für die sie eine Vergütung nicht beanspruchen können, weil sie diese aufgrund eigener gesetzlicher oder nebenvertraglicher Pflichten erbringen müssen oder sie ausschließlich im eigenen Interesse vornehmen (z.B. Bearbeitung von Kontenpfändungen, Barauszahlungen am Schalter und Arbeiten im Zusammenhang mit der Abführung von Steuern).
Klauseln, die – wie die hier angegriffene - es einem Kreditinstitut ermöglichen, Entgelte für Tätigkeiten zu erheben, zu denen es gesetzlich und nebenvertraglich verpflichtet ist oder die es im eigenen Interesse erbringt, halten nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht stand, weil sie mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der sie abweichen, nicht vereinbar sind und die Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.

Auch das in der Klausel enthaltene einseitige Preisänderungsrecht benachteiligt die Sparkassenkunden unangemessen, weil die Voraussetzungen, die die Sparkassen zu einer Änderung berechtigen, unklar sind und die Klausel keine eindeutige Pflicht der Sparkassen zur Herabsetzung der Entgelte bei sinkenden Kosten enthält. Sie enthält für den Fall einer Preiserhöhung keine Bindung an den Umfang der Kostensteigerung und für den Fall sinkender Kosten keine Verpflichtung der Sparkassen zur Senkung der Entgelte. Dadurch wird es den Sparkassen ermöglicht, Preisänderungen nicht nur zur Abwälzung eigener Kosten, sondern zur Steigerung ihres Gewinns vorzunehmen und so das ursprünglich vereinbarte vertragliche Äquivalenzverhältnis zu ihren Gunsten zu verändern.

Dies gilt auch hinsichtlich des in der Klausel enthaltenen einseitigen Zinsanpassungsrechts der Sparkassen. Zwar hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 6. März 1986 (BGHZ 97, 212 ff.) eine unbestimmte Zinsanpassungsklausel einer Bank im Kreditgeschäft nicht als unwirksam angesehen, sondern ihr lediglich im Wege der Auslegung einen bestimmten Inhalt beigelegt. Der erkennende Senat hat aber bereits in der Vergangenheit Zweifel geäußert, ob an dieser Rechtsprechung noch festgehalten werden kann. Er gibt sie nunmehr in Übereinstimmung mit der zwischenzeitlich ergangenen instanzgerichtlichen Rechtsprechung und der ganz herrschenden Meinung in der Literatur auf. Auch für Zinsanpassungsklauseln sind die allgemeinen Grundsätze für Preisanpassungsklauseln zu beachten. Danach muss eine Zinsänderungsklausel das Äquivalenzprinzip beachten und darf die Bank nicht einseitig begünstigen. Nach diesen Grundsätzen hält das angegriffene Zinsanpassungsrecht der Inhaltskontrolle ebenso wenig wie das Preisänderungsrecht stand.

Folgen des Urteils

Verbraucherschützer werten das Urteil als "Meilenstein für den Verbraucherschutz". Sie sehen nun alle Verbraucherdarlehen der Sparkassen von dem Urteil betroffen; die Verträge müßten wohl rückwirkend überarbeitet werden. Auch Geschäftsbedingungen der Privat- und Genossenschaftsbanken, die ähnlich lauteten, stehen jetzt auf dem Prüfstand, da BGH-Urteile bindend sind, und nicht zu erwarten ist, dass ähnliche Sachverhalte anders beurteilt werden.

Alle Urteile im Überblick 

Urteile vom 21. April 2009 – XI ZR 55/08 und XI ZR 78/08

OLG Nürnberg - Urteil vom 29. Januar 2008 – 3 U 1887/07

LG Nürnberg-Fürth - Urteil vom 28. August 2007 – 7 O 2244/07

und

OLG Brandenburg - Urteil vom 30. Januar 2008 – 7 U 71/07

LG Frankfurt (Oder) - Urteil vom 7. März 2007 – 13 O 370/06

Geld-Magazin.de, 21. April 2009