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BGH gegen Abzocktrick bei Partnervermittlungen

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Rubrik: Specials

 

Die meisten Partnervermittlungen arbeiten seriös. Aber es gibt auch schwarze Schafe, die mit einem miesen Trick die Einsamkeit und den Wunsch nach einem Partner ausnutzen.

Abzocktrick bei Partnervermittlung: Statt Adresse gibt es teueren Vermittlungsvertrag

Dabei arbeiten sie mit dieser Geschäftsmethode: Die Partnervermittlung schaltet Anzeigen, in denen vermeintlich eine attraktive Dame einen Partner sucht. Meldet sich dann ein Interessent, findet nach dem Telefonat ein Besuchstermin statt, bei dem der Herr dann einen Partnervermittlungsvertrag unterschreiben soll, um die Kontaktdaten der bewussten Dame sowie anderer passender Vorschläge zu erhalten. Da es sich dabei um vereinbarte Besuchstermine zuhause handelt, läge eigentlich eine „Haustürsituation“ vor (Kunde hat Unternehmer zu sich bestellt), und der Kunde hätte kein Widerrufsrecht.

Dies hat der Bundesgerichtshof jetzt anders gesehen, denn der Kunde sei überrumpelt worden  (BGH- Urteil Az III ZR 218/09 vom 15. April 2010) .

Darum ging es: Statt der erhofften Kontaktdaten der anscheinend inserierenden Dame zu erhalten, unterschrieb der Herr einen Partnervermittlungsvertrag über 9.000 Euro, den er 8 Tage später – nach Erhalt zweier für ihn wertloser Partneradressen – widerrief. Die Partnervermittlung argumentierte, da es sich um ein klassische Haustürsituation nach § 312 Abs. 3 Nr. 1 BGB handele, dürfe der Kunde nicht widerrufen. Der BGH sah dies anders: Die Geschäftsmethode sei „auf eine Überrumpelung des Kunden mit dem Effekt einer für diesen (letztlich) überraschenden Vertragsunterzeichnung ausgelegt“. Denn der Kunde rechnete ja mit Übergabe der Kontaktdaten der Dame aus der Anzeige. Das in der „Haustürsituation“ unterbreitete, zum Vertragsabschluss führende Angebot des Unternehmens weicht von dem Grund der Einladung des Verbrauchers nicht unerheblich ab, sodass der Verbraucher schutzwürdig bleibe.

Für die zwei erhaltenen Adressen müsse der Partnersuchende, wie von ihm auch angeboten, 300 Euro zahlen, der Widerruf des Vermittlungsvertrages sei aber rechtskräftig.

Alle Instanzen:
LG Hannover Az 13 O 392/07 vom 04.07.2008
OLG Celle Az 11 U 140/08 vom 11.06.2010
BGH Az III ZR 196/09 vom 15.04.2010

Geld-Magazin.de, 10.05.2010

 

 


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