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Kirschen können Kerne enthalten!

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Rubrik: Specials

 

Das ist doch klar, oder? Aber eben nicht, wenn es um einen abgebrochenen Zahn geht, aufgrund eines Kerns, der sich noch in der Kirsche befand, die in einem Gebäckstück verarbeitet war .... Das aktuelle BGH-Urteil dazu:

Eine Bäckerei haftet nicht für Schadenersatz oder Schmerzensgeld, wenn ein Kunde beim herzhaften Biss in einen Kirschtaler (Gebäckstück mit Kirschfüllung) auf einen Kirschkern beisst. Im strittigen Fall hatte sich der Kunde ein Stück aus dem oberen linken Eckzahn gebissen.

Der Bundesgerichtshof lehnte die Schadenersatzklage in letzter Instanz ab (Urteil Az VI ZR 176/08 vom 17. März 2009).

Bei einem Gebäckstück, das unter der Bezeichnung "Kirschtaler" angeboten wird, müsse selbst der schutzbedürftigste Verbraucher davon ausgehen, dass es unter Verwendung von Kirschen hergestellt werde. Und dass Kirschen eine Steinfrucht seien, und einen Kern enthielten, sei ebenfalls bekannt und einzukalkulieren beim Verzehr. Jede Kirsche vor Verarbeitung einzeln auf einen Kern durchzusehen, sei der Bäckerei nicht zuzumuten. Eine völlige Gefahrlosigkeit bei Verwendung dieses Naturproduktes sei nicht herstellbar.


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