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BGH-Urteil zu Mietwagen nach Unfall

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Wenn nach einem Autounfall ein Mietwagen erforderlich wird, so darf die gegnerische Versicherung den angemessenen Mietwagenpreis ("Normaltarif") anhand von Listen und Tabellen ermitteln. Das soll verhindern, dass Geschädigte den ersten besten Mietwagen, zu vielleicht überteuertem Preis, nehmen.

Mietwagen nach Autounfall: Angemessener Preis laut Vergleichstabelle

Zu den zulässigen Listen und Vergleichstabellen gehören unter anderem der Schwacke-Mietpreisspiegel oder die Fraunhofer Liste. Die Versicherung ist nicht verpflichtet, dem Geschädigten einen weit darüber liegenden Preis für einen Mietwagen zu ersetzen. Dies entschied der Bundesgerichtshof in einem jetzt veröffentlichten Urteil (BGH Az VI ZR 293/08 vom 18. Mai 2010).

Im verhandelten Fall hatte die Klägerin vom Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers 1.770,80 Euro Ersatz für 11 Tage Mietwagen verlangt. Der Versicherer zahlte nur einen Teilbetrag, da er wesentlich günstigere Mietwagenpreise sowohl aus Vergleichslisten ermittelte, als auch sieben von neun örtlichen Mietwagenstationen deutlich preiswerter gewesen wären. Hier war ein Grundmietpreis von 641,89 Euro ermittelt worden. Der BGH gab der Versicherung jetzt in der Revision grundsätzlich recht, und verwies die Sache zurück an das Berufungsgericht zur neuen Verhandlung und Festsetzung des zu zahlenden Ersatzes.

Alle Instanzen:
AG Viechtach Az 1 C 221/07 vom 29.05.2008
LG Deggendorf Az 1 S 79/08 vom 21.10.2008
BGH Az VI ZR 293/08 vom 18.05.2010

Geld-Magazin.de, 29.06.2010