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BGH-Urteil zu Werkstatt nach Unfall

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Bei der Autoreparatur nach einem Unfall darf der Versicherer unter bestimmten Umständen auf eine preiswertere Werkstatt verweisen. Hierzu veröffentlichte der Bundesgerichtshof jetzt ein Urteil (BGH Az VI ZR 91/09 vom 23. Februar 2010).

Autoreparatur nach Unfall: Versicherer darf auf preiswertere Werkstatt verweisen

Ist nach einem Autounfall eine Reparatur fällig, so darf die Versicherung des Schädigers den Geschädigten auf eine günstigere und vom Qualitätsstandard gleichwertige Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen „freien Fachwerkstatt“ verweisen. Voraussetzung: Der Geschädigte zeigt keine Umstände auf, die ihm eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen. 

Darum ging es: Bei einem Unfall wurde das Auto des Klägers, ein BMW 520i Touring (Laufleistung 139.442 km, Alter 8,5 Jahre) im Heckbereich massiv beschädigt. Der Kläger forderte die Zahlung von 4.160,41 Euro (fiktive Reparaturkosten bei einer BMW-Vertragswerkstatt). Die Versicherung des Schädigers wollte maximal 3.404,68 Euro zahlen, da dies der höchste Betrag aus drei verschiedenen Angeboten waren. Diese wurden von drei regionalen Reparaturwerkstätten, die eine fachgerechte und qualitativ hochwertige Reparatur gewährleisten würden, abgegeben. Die Versicherung hatte dem Geschädigten im Regulierungsschreiben und Prüfbericht diese Angebote inklusive Adressen und Telefonnummern der Werkstätten genannt. Ein "wirtschaftlich denkender" Geschädigter, der keine anderen zwingenden Gründe zur Reparatur ausschließlich in einer Markenwerkstatt hätte, müsste also eines der günstigeren Angebote nutzen. Dieser Ansicht schlossen sich sowohl die Vorinstanzen als nun auch der Bundesgerichtshof an. Bei dem Alter und der Laufleistung des Autos wäre kein Zwang zur Markenwerkstatt mehr gegeben.

Alle Instanzen:
AG Halle (Saale), Az 97 C 707/08 vom 15. Oktober 2008
LG Halle, Az 2 S 277/08 vom 10. März 2009
BGH Az VI ZR 91/09 vom 23. Februar 2010

Geld-Magazin.de, 31.05.2010