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Gesetzliche Krankenversicherung: aktuelle Tipps

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Seit Anfang 2009 greift die Neuregelung in der gesetzlichen Krankenversicherung. Es gilt der einheitliche Beitragssatz von 15,5 % für alle Kassen. Ob und wie manche Kassen noch zusätzliche Beiträge brauchen, wird sich erst zur Jahresmitte zeigen.

Foto: BmG.Bund.de

Ebenso, welche Kassen gut gewirtschaftet haben, und Beiträge zurück ausschütten. Das nennt sich "Prämienzahlung", und ist nicht zu verwechseln mit einzelnen Boni, die GKV für bestimmte Leistungen ihrer Mitglieder gewähren (z.B. wenn gesundheitsfördernde Sportkurse besucht werden).
Einige kleinere Kassen haben bereits angekündigt, 2009 Prämien auszuschütten. Bei den großen Kassen wie AOK, Barmer und DAK ist leider eher mit Nachzahlungen zu rechnen, da hier viele chronisch Kranke Mitglied sind.

Die Wahl der Krankenkasse hängt also derzeit nicht mehr vom Beitragssatz ab, stattdessen sollten die Leistungen der einzelnen Kassen verglichen werden.

Aber wo anfangen? Welche Kriterien sollten verglichen werden?
Als Leitfaden kann hier eine Checkliste des Bundesministeriums für Gesundheit / Verbraucherzentralen / Stiftung Warentest dienen, die Sie hier als PDF herunterladen können (1,54 MB).

Ansonsten bleibt Ihnen, die verschiedenen sog. Wahltarife, die jede Kasse anbietet, miteinander zu vergleichen. Und dabei besonders auf die von Ihnen präferierten Aspekte (z.B. Naturheilverfahren) zu achten.

Immer noch Unsicherheiten bei Praxisgebühr

Auch 5 Jahre nach Einführung der Praxisgebühr herrscht oft noch Unwissenheit oder Unsicherheit, wann sie fällig wird. Deshalb hier noch kurz der Überblick:

  • Die Praxisgebühr von 10 Euro zahlen Sie als gesetzlich Krankenversicherter an den ersten Arzt, den Sie im Quartal aufsuchen. Das kann ein Haus- oder Facharzt sein, ein Psychotherapeut, aber auch die ambulante Behandlung im Krankenhaus. Alle folgenden Arztbesuche im Quartal sind gebührenfrei.

Voraussetzung dafür: Sie müssen sich zu den weiteren Ärzten überweisen lassen. Grundsätzlich kann der Hausarzt zu allen Fachärzten eine Überweisung ausstellen. Und auch jeder Facharzt kann seine Patienten an einen anderen Facharzt oder den Hausarzt überweisen.
Ausnahme: Eine Überweisung vom Hausarzt zum Zahnarzt oder umgekehrt ist nicht möglich.

  • Ausnahmen: Schutzimpfungen sowie Vorsorge- und Früherkennungsuntersuchungen wie beispielsweise die Krebsvorsorge beim Gynäkologen. Auch für die Kontrolluntersuchungen beim Zahnarzt wird keine Gebühr fällig. Allerdings darf der Arzt diese Untersuchungen nicht mit einer Behandlung verbinden. Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr müssen generell keine Praxisgebühr zahlen.
  • Sonderfälle: 
    Laboruntersuchungen - fallen diese Untersuchungen ins nächste Quartal, müssen Patienten keine neue Praxisgebühr zahlen. Beispiel: Untersuchung mit Blutabnahme 31. März. Folgt die Laboruntersuchung der Blutwerte am 2. April muss der Patient keine Praxisgebühr beim Laborarzt zahlen.
    Pillenrezept - bei Frauen zwischen 18 und 21 Jahren können sich Halbjahresrezepte für die Antibabypille ausstellen lassen. Sie müssen dann nicht jedes Quartal die Praxisgebühr zahlen, wenn sie nur ein Folgerezept brauchen.