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Abschlussgebühr Bausparvertrag: aktuelles Urteil

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Rubrik: Aktuell

 

Die Verbraucherschutzzentrale NRW hat insgesamt 3 Bausparkassen verklagt, weil sie die Abschlussgebühr für rechtlich für nicht zulässig hält. Am 12. März 2009 fiel in Heilbronn das erste Urteil - das Landgericht urteilte: "zulässig"! Im Mai urteilten das Landgericht Hamburg und das Landgericht Dortmund genauso. Und nun fiel in der Berufung für das Heilbronner Ersturteil auch die Entscheidung: "zulässig". Warum dieses Urteil keine Überraschung ist, und die Verbraucherschützer unterliegen mussten ....

Foto: Quelle Bausparkasse

Zuerst: Die Urteile waren mit Spannung erwartet worden. Das erste in Heilbronn (AZ 6 O 341/08) gab schon die Richtung an. Verklagt worden war die Bausparkasse Schwäbisch Hall.

Darum geht es: Wenn Sie einen Bausparvertrag abschliessen, wird Ihnen eine Abschlussgebühr in Höhe von meist 1,6 % der Bausparsumme, bei einigen Tarifen auch nur 1 %, berechnet. Diese Abschlussgebühr ist in den Allgemeinen Bausparbedingungen (ABB) der jeweiligen Bausparkasse angegeben. Jeder Bauspartarif muss von der zuständigen Aufsichtsbehörde, der BaFin, genehmigt werden. Diese hat bis dato keine Tarife ohne Abschlussgebühr genehmigt, und achtet auch streng darauf, dass es keine Ausnahmen (Sonder-Aktionen usw.) von dieser Regelung gibt.

Seitens der Verbraucherzentrale wird mit einem BGH-Urteil (Az: XI ZR 197/00) argumentiert, dass Kosten der Erbringung der eigenen Pflichten nicht auf den Kunden überwälzbar seien. Nur Kosten, die für einzelgeschäftliche Leistungen entstehen, seien dem Kunden in Rechnung stellbar. Die Bausparkassen erwidern, dass sich dieses Urteil auf Bankentgelte beziehe und hier keine Gültigkeit habe.

Die Heilbronner Richter folgten der Bausparkassen-Argumentation, dass die Abschlussgebühr transparent sein, jedem Kunden vor Abschluss bekannt, und "Teil des Gesamtpakets Bausparvertrag".

Die Verbraucherschützer hatten bereits - genauso wie die Bausparkasse Schwäbisch Hall - angekündigt, bei negativem Urteil in Revision zu gehen. Die nächste Instanz war das Oberlandesgericht Stuttgart. Und das OLG Stuttgart fällte am 3. Dezember das Grundsatzurteil "zulässig" (Az. 2 U 30/09). Die Urteilsbegründung war dieselbe: "Die Abschlussgebühr sei "Teil des Gefüges" aus Leistungen und Gegenleistungen eines Bausparvertrages. Sie sei weder intransparent noch mit wesentlichen Grundgedanken einer gesetzlichen Regelung unvereinbar."

Alle verklagten Bausparkassen siegten bisher vor Gericht

Das Urteil in der Klage gegen die Bausparkasse Deutscher Ring wurde am 22. Mai vom Landgericht Hamburg gesprochen (Az. 324 O 777/08): Die Klage wurde abgewiesen, die Abschlussgebühr für zulässig erklärt.

Ebenso entschied das Landgericht Dortmund in der dritten Musterklage der Verbraucherschützer pro Bausparkasse LBS West (Az. 8 O 319/08). Auch hier sah der Richter keine unangemessene Benachteiligung der Kunden.

Auch bei diesen beiden erstinstanzlichen Urteilen ging die Verbraucherschutzzentrale Nordrhein-Westfalen in die Berufung. Nun müssen das OLG Hamm (für die LBS) und das Hanseatische OLG (für Deutscher Ring Bausparkasse) entscheiden. 

Verbraucherschützer auf einem Irrweg

Die bisherigen Urteile waren von Branchenkennern und Finanzexperten, wie auch von Geld-Magazin.de, erwartet worden. Denn es ist den Bausparkassen wie beschrieben vorgegeben, eine Abschlussgebühr zu berechnen. Es wird kein Bauspartarif ohne Abschlussgebühr, oder einer der Abschlussgebühr entsprechenden Gebühr, von der zuständigen Stelle der BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) genehmigt. Insoweit ist hier ein Vergleich mit von Banken selbst festgelegten Gebühren nicht möglich. Und Urteile, die rechtlich vorgegebene Zwänge gerichtlich wieder verbieten, sind selten.

Es war, davon auszugehen, dass die Verbraucherschützer den kompletten Instanzenweg beschreiten (erst das Landgericht, dann das Oberlandesgericht und später der Bundesgerichtshof müssen Urteile sprechen), damit ein bindendes Urteil für die gesamte Bausparkassenbranche herauskäme. Ein Landgericht-Urteil ist nicht bindend, auch ein OLG-Urteil ist noch nicht für alle Bausparkassen bindend. Der gesamte Prozeß kann zwei bis drei Jahre dauern.  Es bleibt abzuwarten, ob die Verbraucherschützer weiter klagen werden.

Mit diesen Urteilen wurde die Geld-Magazin.de-Einschätzung aus 2008 bestätigt, die ein bausparkassen-freundliches Urteil prognostiziert hatte.

Geld-Magazin.de, 3.12.2009

 



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