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Gesetzentwurf zur Novelle „Grauer Anlagemarkt“ beschlossen

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Der am 06.04.2011 beschlossene Gesetzentwurf zur Regulierung des sogenannten "Grauen Kapitalmarktes" soll den Vertrieb von Anteilen aus Geschlossenen Fonds kontrollieren. Diese Anteile werden auf einem Zweitmarkt gehandelt, da geschlossene Fonds bei Laufzeiten auch von 15 oder 20 Jahren keine Anleger mehr aufnehmen, bisweilen aber für neue Investoren sehr interessant sind, während Alt-Investoren sich aus vielerlei Gründen von ihren Anteilen trennen möchten.

Gesetzentwurf zur Novelle „Grauer Anlagemarkt“ beschlossen © Junial Enterprises - Fotolia.com

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Der Markt für diese Produkte wird "Grauer Anlagemarkt" genannt, weil per Definition Fondsanteile aus geschlossenen Fonds eigentlich nicht gehandelt werden. Banken vertrieben diese Anteile auch nicht, wohl aber private Finanzvermittler, die nun stärker beaufsichtigt werden sollen und eine Berufshaftpflicht nachweisen müssen.

Auf dem grauen Kapitalmarkt finden sich korrekte und weniger korrekte Anbieter. Letztere sollen durch die Novelle stärker kontrolliert und Anleger besser geschützt werden. Es handelt sich bislang um einen Gesetzentwurf, noch kein Gesetz.

Ziel der Novelle

Der Anlegerschutz soll gestärkt werden, indem die sogenannten Graumarktprodukte schärfer reguliert werden. Ebenso setzt der Gesetzentwurf auf der Vertriebsebene an, indem einheitliche Vermittlerregelungen gelten sollen. Die Wohlverhaltenspflichten des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) werden auf die freien Vermittler übertragen.  

Auf der Produktebene werden die bislang wenig regulierten Produkte des Grauen Anlagemarktes – dazu gehören vor allem Anteile an geschlossenen Fonds, auch Firmenbeteiligungen und Genussrechte – als Finanzinstrumente qualifiziert und können damit unter das Kreditwesengesetz und das WpHG fallen. Der Vertrieb durch Banken und Finanzdienstleister mit KWG-Erlaubnis fällt damit unter den Verbraucherschutz des WpHG sowie der BaFin-Aufsicht.  

Es werden die gleichen Anforderungen an Verkaufsprospekte wie bei sonstigen Finanzinstrumenten gestellt, so dass Anleger sich ein Bild über die emittierenden Personen machen können – Vorstrafen müssen erwähnt werden. Die BaFin prüft die Verkaufsprospekte, diese müssen widerspruchsfrei sein. Ebenso sind künftig die Kurzinformationsblätter ("Beipackzettel") vorgeschrieben. Die Emittenten der Anlagen müssen einen geprüften Jahresabschluss vorlegen. Der Prospekthaftungsanspruch soll zudem verlängert werden.

Für den Vertrieb ist künftig ein Sachkundenachweis erforderlich, das kann eine IHK-Prüfung sein. Dieser gilt auch für mitwirkende Angestellte und auch für schon tätige Vermittler – das heißt, die "Alte-Hasen-Regelung" entfällt. Erlaubnisvoraussetzung ist eine Berufshaftpflicht mit einem Schutz von 1,13 Millionen Euro pro Schadensfall oder 1,7 Millionen Euro pro Jahr. Zudem wird es eine Registrierungspflicht für gewerbliche Vermittler geben.

Fazit zum Gesetzentwuf

Anlegerschutz wird groß geschrieben. Unter diesen Voraussetzungen kann im "Grauen Anlagemarkt" beruhigt gehandelt werden, denn das Modell an sich hat große Chancen.

Geld-Magazin.de, 12.04.2011


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