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Leerungszeit am Briefkasten ist entscheidend

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Rubrik: Aktuell

 

Wer kennt das nicht: Man hastet zum Briefkasten, um noch vor der am Briefkasten angegebenen Leerungszeit seine Post einzuwerfen. Und vertraut auf die Zuverlässigkeit der Postdienste, dass im Bundesgebiet werktags aufgegebene Postsendungen am folgenden Werktag ausgeliefert werden (BGH Beschluss vom 18.7.2007 XII ZB 32/07).

Vor allem bei fristgebundenen Sendungen ist die fristgerechte Zustellung entscheidend.

Der Absender darf aber nicht nur auf die Postlaufzeit, sondern auch auf die angegebenen Leerungszeiten des von ihm benutzten Briefkastens vertrauen. Diesen Beschluss verkündete der Bundesgerichtshof (BGH IV ZB 2/08 vom 20.5.2009) aktuell.

Im vorliegenden Fall wurde nachweislich eine bis 2. Mai einzugehende Schriftsache am 30. April vor der am Briefkasten angegebenen Leerungszeit 14:30 Uhr eingeworfen. Damit musste der Absender davon ausgehen können, dass die Schriftsache fristgerecht am nächsten Werktag, dem 2. Mai, beim Empfänger eingehen würde. Damit hat der Absender alles in seinem Verantwortungsbereich liegende zur Erfüllung seiner Pflicht getan.

Auch muss der Absender nicht einkalkulieren, dass gegebenfalls der Briefkasten früher geleert werden könnte - einzig die auf dem Briefkasten angegebene Leerungszeit ist maßgeblich.


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