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Wilde Ehe – aber solide Versorgung der Partner

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Jahrelang haben zwei Menschen zusammen gelebt, haben sich ein gemeinsames Zuhause und bestenfalls ein gemeinsames Vermögen aufgebaut. Sie teilen alles und fühlen sich für einander verantwortlich.

 

Welche Auswirkungen hat der plötzliche Tod auf diese Gemeinschaft? Wird es nun plötzlich wichtig, ob man einen Trauschein hat oder nicht?

Wilde Ehe – aber solide Versorgung der Partner © detailblick - Fotolia.com

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Wer erbt?

Die gesetzlichen Erben sind nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) lediglich Verwandte, also Kinder und Kindeskinder, Eltern, Geschwister oder aber auch weiter entfernte Verwandte. Daneben gibt es ein Erbrecht für Ehegatten, das jedoch nicht für unverheiratete Lebensgefährten anwendbar ist, gleichgültig, wie lange diese Lebensgemeinschaft schon bestand.

Grundsätzlich kann diese für den zurückbleibenden Partner missliche Situation durch ein Testament vermieden werden. In nicht-ehelichen Lebensgemeinschaften sollten beide Partner einen „Letzten Willen“ aufsetzen und den jeweils anderen als Erben einsetzen. Damit kann die Auseinandersetzung mit Familienangehörigen des Verstorbenen auf die Streitigkeiten um den Pflichtteil begrenzt, selbstverständlich aber nicht ausgeschlossen werden.

Wie ist es mit der Rente?

Ehegatten und Kinder erhalten aus der gesetzlichen Rentenversicherung Witwen- und Waisenrenten. Nicht verheiratete Partner haben diese Ansprüche jedoch nicht. Sogar in der Riester-Rente erwachsen nur Ehepartnern Ansprüche im Rahmen der mittelbaren Zulagenberechtigung und im Zusammenhang mit der Hinterbliebenenversorgung. Die Einbeziehung des nicht-ehelichen Partners in die gesetzliche Rentenversicherung oder in Verträge zur Riester-Rente ist nicht möglich.

Wie kann man vorsorgen?

Leben Mann und Frau ohne Trauschein zusammen, so kann im Hinblick auf die Versorgung durch Abschluss eines sogenannten Rürup-Rentenvertrages für beide Partner gesorgt werden. Daneben ist bei nicht-ehelichen Lebensgemeinschaften zu prüfen, ob im Hinblick auf die Alters- und Hinterbliebenenversorgung der Abschluss privater Rentenversicherungsverträge sinnvoll und notwendig ist. Eine umfassende Beratung ist dringend zu empfehlen.

Was gilt für gleichgeschlechtliche Paare?

Haben die Partner ihre Lebensgemeinschaft vor einem Notar oder auf dem Standesamt eintragen lassen, so genießen sie (fast) die gleichen Rechte wie Ehegatten. Sie erhalten Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus der betrieblichen Zusatz(Alters)versorgung im öffentlichen Dienst und haben vor allem auch ein Erbrecht.  

Selbstverständlich garantiert auch in eingetragenen Lebenspartnerschaften nur ein Testament, dass der zurückbleibende Partner genau das erhält beziehungsweise behält, was zwischen ihnen vereinbart war. Die dramatischen Folgen im Falle des Todes ohne Testament wie bei nicht-verheirateten Paaren unterschiedlichen Geschlechts treten jedoch in der Regel nicht auf.

Geld-Magazin.de, 04.08.2011


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