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Wohn-Riester: Entnahmegrenze bei Altverträgen entfällt

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Rubrik: Immobilien

 

Seit 2008 kann das in Riester-Vorsorgeverträgen angesparte Geld auch zur Finanzierung selbstgenutzter Immobilien eingesetzt werden. Doch viele Riestersparer der ersten Stunde können diese Möglichkeit erst seit Anfang 2010 nutzen.

Bereits seit 2008 kann das in Riester-Verträgen angesparte Kapital für selbstgenutzte Wohnimmobilien genutzt werden. Doch viele Riestersparer, die ihren Vertrag vor 2008 abgeschlossen hatten, profitieren erst seit 1. Januar 2010 von dem "Gesetz zur verbesserten Einbeziehung der selbstgenutzten Wohnimmobilie in die geförderte Altersvorsorge", kurz Eigenheimrentengesetz (EigRentG).

"Wer mit Geld aus einem "Altvertrag" sein Haus oder seine Wohnung finanzieren wollte, musste seinem Riesterkonto bislang mindestens 10.000 Euro entnehmen", erklärt Asta Hübner, Finanzierungsberaterin des Verbraucherschutzvereins wohnen im eigentum e.V.
Diese Bedingung konnten viele Sparer jedoch nicht erfüllen: Nur wenige hatten seit der Einführung der Riesterrente im Jahr 2002 so viel Geld angespart.

Seit 1. Januar 2010 entfällt die 10.000-Euro-Beschränkung für Altverträge, die für Verträge ab 2008 ohnehin nicht gilt. Jetzt können auch die Riestersparer der ersten Stunde ihr angespartes Riester-Kapital ganz oder teilweise in die eigenen vier Wände stecken. "Sie können das Geld zum Bau oder Kauf eines Einfamilienhauses, einer Eigentumswohnung, einer Genossenschaftswohnung oder eines lebenslangen Dauerwohnrechts nutzen oder Immobilien-Kredite damit tilgen", betont Asta Hübner. "Haus oder Wohnung sind also schneller schuldenfrei." Außerdem erhöht das Geld vom Riesterkonto das Eigenkapital – und kann helfen, günstigere Hypothekendarlehen auszuhandeln. 

"Die Regelungen gelten allerdings nur für selbstgenutzte Häuser und Wohnungen, die nach dem 1. Januar 2008 gebaut oder gekauft wurden", nennt die Finanzierungsberaterin eine Einschränkung. Und auch Renovierungs- und Modernisierungsmaßnahmen dürfen mit Riester-Kapital nicht finanziert werden.

Wird die Immobilie verkauft, bleibt die Förderung erhalten, wenn der zur Immobilienfinanzierung entnommene Betrag wieder in den Riester-Sparvertrag oder in eine andere selbstgenutzte Immobilie gesteckt wird.

Das aus dem Riestervertrag entnommene Geld kann zu einem späteren Zeitpunkt wieder eingezahlt werden; eine Rückzahlungspflicht besteht allerdings nicht. Wird von der Rückzahlungsmöglichkeit kein Gebrauch gemacht wird, ist zu Rentenbeginn ein fiktives "Wohnförderkonto" zu besteuern. Bei der Nutzung von Riesterförderungen sind zu Rentenbeginn also immer Steuern zu zahlen.

8.1.2010


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