„Sicher“ heißt: Bank muss Kunden vor Pleite warnen
Erneut hat der Bundesgerichtshof (BGH) ein anlegerfreundliches Urteil gefällt. Will der Kunde explizit eine „sichere Anlage“, dann muss ihn die Bank zur Not auch vor eigenen Produkten warnen, wenn sie nicht der Einlagensicherung unterliegt (Urteile vom 14. Juli 2009 – Az. XI ZR 152/08 und XI ZR 153/08).
Darum ging es: Zwei Anlegerinnen unterhielten bei der BFI Bank AG Spareinlagen in Form von Sparbriefen sowie Festgeld von jeweils weit mehr als 20.000 Euro (zwischen 80.000 und 160.000 Euro). Im Beratungsgespräch vor Abschluss hatten sie ausdrücklich „sichere Anlagen“ gewünscht. Die BFI Bank hat nicht darauf hingewiesen, dass sie nicht Mitglied des Einlagensicherungsfonds ist, und dass im Insolvenzfall nur je 20.000 Euro abgesichert sind.
Im Juli 2003 wurde über das Vermögen der BFI Bank AG, die nicht dem Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes Deutscher Banken e.V. angeschlossen war, sondern nur dem Einlagensicherungs- und Anlagenentschädigungsgesetz unterlag, das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Aufgrund des Einlagensicherungsgesetzes erhielten die Klägerinnen jeweils einen Entschädigungsbetrag von 20.000 Euro. Den überschießenden Betrag ihrer Einlagen meldeten die Klägerinnen zur Insolvenztabelle an und erhielten vom Beklagten darauf Abschlagszahlungen von ca. 30 %.
Wegen ihres restlichen Schadens verlangten sie ebenso wie etwa 80 weitere geschädigte Anleger der BFI Bank AG vom Beklagten die abgesonderte Befriedigung aus einer Versicherungsforderung. Die Insolvenzschuldnerin hatte bei der streitverkündeten Versicherung eine Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden abgeschlossen. Die Klägerinnen werfen der Insolvenz-schuldnerin vor allem vor, ihrer Pflicht nach § 23a Abs. 1 des Kreditwesengesetzes, Kunden in leicht verständlicher Form über die für die Einlagensicherung geltenden Bestimmungen einschließlich Umfang und Höhe der Sicherung zu informieren, nicht nachgekommen zu sein.
Das Landgericht Dresden hatte den Klagen im Wesentlichen stattgegeben, das Oberlandesgericht Dresden hatte sie abgewiesen. Die Revision der Klägerinnen hatte Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat nun das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung und Verhandlung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
„Sicher“ heißt auch, im Pleitefall 100 % abgesichert
Der XI. Zivilsenat des BGH hat zwar die Auffassung des Berufungsgerichts bestätigt, dass die beklagte Bank nicht gegen ihre Informationspflicht nach § 23a Abs. 1 Satz 2 KWG, den Kunden vor Aufnahme der Geschäftsbeziehung in leicht verständlicher Form über die für die Sicherung geltenden Bestimmungen einschließlich Umfang und Höhe der Sicherung zu informieren, verstoßen hat.
Das Erfordernis der leichten Verständlichkeit der Information ist auch dann erfüllt, wenn die Information – wie hier – in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kreditinstituts erteilt und der Kunde hierauf gesondert hingewiesen wurde. Einer gesonderten Unterzeichnung der Informationsschrift durch den Kunden bedarf es nicht. Dass die Bank ihrer Informationspflicht nicht nachgekommen ist, hat nach allgemeinen Grundsätzen der Kunde zu beweisen. Dieser Beweis ist den Klägerinnen – wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat – nicht gelungen.
Begründung des BGH: Dagegen hat das Berufungsgericht einen Schadensersatzanspruch der Klägerinnen wegen eines Beratungsverschuldens der Bank auf der Grundlage des tatsächlichen Vorbringens der Klägerinnen zu Unrecht verneint. Hierzu hat der Bundesgerichtshof nunmehr entschieden, dass eine Bank bei Zustandekommen eines Beratungsvertrages einem Kunden, der ein besonderes Interesse an der Nominalsicherheit einer Geldanlage offenbart hat, keine Einlage bei ihr selbst empfehlen darf, wenn bei ihr nur die gesetzliche Mindestdeckung nach dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz besteht. Da das Berufungsgericht das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen offengelassen bzw. nicht geprüft hat, muss das OLG Dresden jetzt erneut über die Schadenersatzforderung entscheiden.
Die bisherigen Urteile dazu:
Urteile vom 14. Juli 2009 – XI ZR 152/08 und XI ZR 153/08
LG Dresden – Urteile vom 16. August 2007 – 9 O 3931/06 und 9 O 3932/06
OLG Dresden – Urteile vom 16. April 2008 – 8 U 1543/07 und 8 U 1544/07
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