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Leistungskürzung bei grober Fahrlässigkeit

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Vor 2009 war es einfach: Handelte ein Autofahrer grob fahrlässig, dann musste die Kaskoversicherung den Schaden am eigenen Auto gar nicht bezahlen. Inzwischen kann jede Versicherungsgesellschaft selbst entscheiden, mit welcher Quote sie die Leistungen kürzt.

Leistungskürzung Kfz-Versicherung

Wenn man mal positiv denkend davon ausgeht, dass kein Autofahrer bewusst und vorsätzlich grob fahrlässig handelt, dann ist das eigentlich eine gute Sache.

Denn so kann der Versicherte zum einen seine Kfz-Versicherung danach aussuchen, wie hoch die Kürzung in der Kasko-Leistung bei grober Fahrlässigkeit wäre, und zum anderen bleibt er dann nicht komplett auf seinem Schaden sitzen ... frei nach dem Motto "wer den Schaden hat ....".

Musterquoten für Standardfälle Kürzungen bei grober Fahrlässigkeit 

Der Deutsche Verkehrsgerichtstag hatte "Faustregeln" gefordert, nun liegen sie vor. Sie sind nicht rechtlich verbindlich, aber ein Anhaltspunkt für Versicherungsanbieter. Laut ADAC werden sie wohl auch auf breite Akzeptanz stoßen.

Diebstahl, weil der Schlüssel steckengelassen wurde: 75 %
Diebstahl, weil sonstig grob fahrlässig mit dem Schlüssel umgegangen wurde: 25 %

Alkohol - 0,5 bis 1,1 Promille: 50 %
Alkohol - ab 1,1 Promille: 100 %

Rote Ampel überfahren, Unfall: 50 %
Mißachtung Stoppschild oder Grüner Pfeil, Unfall: 25 %

Verkehrsunsichere Bereifung: 25 %

Verleihen des Autos an Fahrer ohne Fahrerlaubnis,
im privaten Bereich: 0 %
im gewerblichen Bereich: 25 %

Das heißt beispielsweise: Überfahren Sie ein Stoppschild, fahren in eine Kreuzung, bauen einen Unfall, dann müssen Sie 25 % des eigenen Schadens selbst tragen. Aber wie gesagt, das sind Empfehlungen, die einzelnen Versicherungsanbieter Kfz können davon abweichen.

Geld-Magazin.de, 19.1.2010