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Mit dem Auto sicher im Ausland unterwegs

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Grüne Versicherungskarte und Auslandsschadenschutz helfen im Ernstfall.

(djd/pt). Trotz hoher Benzinpreise setzen die meisten Bundesbürger auch bei langen Reisen auf das eigene Auto. Um aber insbesondere Fahrten ins Ausland mit einem guten Gefühl antreten zu können, ist es wichtig, bestimmte Grundregeln zu beachten. Denn bei einem Unfall im Ausland müssen auf jeden Fall die örtlichen Polizeibehörden informiert werden.

Foto: djd/Volkswagen

Ein offizielles Protokoll und detaillierte Bilder von der Unfallstelle, den beteiligten Fahrzeugen und der Gesamtumgebung tragen dazu bei, die eigene Rechtsposition zu verbessern. Der Gesamtverband der deutschen Versicherer (GdV) rät dazu, immer die Grüne Versicherungskarte dabei zu haben. Sie enthält alle wichtigen Daten, die man bei einem Unfall notieren muss, und - auf der Rückseite - die Anschriften der Grüne-Karte-Büros, an die sich der Geschädigte wenden kann. Telefonische Hilfe bekommen Unfallgeschädigte beim Zentralruf der Autoversicherer unter 0180-25026 oder per Fax unter 040-33965401.

Mit dem Auslandsschadenschutz für alle Fälle gerüstet

Um jedoch für alle Eventualitäten gerüstet zu sein, bieten viele Kfz-Versicherer an, einen Auslandsschadenschutz abzuschließen. Besonders komfortabel und umfassend ist beispielsweise ein Angebot des Volkswagen Versicherungsdienstes (VVD). Er bietet diesen Schutz als Bestandteil des Finanzdienstleistungspakets "PrämieLight Plus" an. Damit erhalten Kunden eine Kombination aus Fahrzeugfinanzierung oder -leasing, einer Kfz-Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung, einer Verlängerung der zweijährigen Herstellergarantie und einer Restschuldversicherung.

Entschädigung orientiert sich am deutschen Rechtssystem

Der in das Paket integrierte Auslandsschadenschutz garantiert dem Autofahrer auch bei einem fremdverschuldeten Unfall im Ausland eine Entschädigung, die sich am deutschen Rechtssystem orientiert. So kann der durch den Unfall geschädigte Fahrer unter anderem auch die Kosten eines Mietwagens einfordern. Diese Leistung fällt in vielen Ländern nicht unter den Deckungsschutz der gegnerischen Haftpflichtversicherung.