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Sorgfaltspflicht von Autofahrern: BGH-Urteil

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Autofahrer müssen bei allen Vorgängen rund um das Ein- und Aussteigen Sorgfaltspflicht walten lassen

Auch in Situationen, in denen der Insasse eines Autos sich in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Ein- und Aussteigen bei geöffneter Tür in den Wagen beugt, muss die notwendige Sorgfaltspflicht nach § 14 Abs. 1 StVO beachtet werden. Das betrifft zum Beispiel das Ein- oder Ausladen von Gegenständen oder die Hilfeleistung bei einem Kind.

Kommt es dabei durch ein vorbeifahrendes Fahrzeug zur Berührung und zum Schaden, so ist je nach Unfallhergang eine Schadensbeteiligung angemessen. Dies entschied der Bundesgerichtshofs in einem jetzt veröffentlichten Urteil (BGH AZ VI ZR 316/08 vom 6. Oktober 2009).

Darum ging es: Ein Autofahrer hatte in einer zwei Meter breiten Parkbucht stehend die linke hintere Tür geöffnet, und beugte sich in den Wagen, um das dort sitzende Kleinkind loszuschnallen. Im Abstand von circa 0,95 Meter fuhr ein LKW vorbei, der mit dem Anhänger gegen die sich in diesem Moment weiter öffnende Tür stieß. Der BGH entschied abschließend auf hälftige Teilung des Schadens, denn zum einen sei der LKW zu dicht vorbeigefahren, zum anderen habe aber der Autofahrer nicht darauf vertrauen dürfen, dass der vorbeifahrende Verkehr genügend Abstand einhalte. Er sei, auch wenn er im Fahrzeug hantiere, gemäß Straßenverkehrsordnung verpflichtet gewesen, den sich von hinten nähernden Verkehr zu beobachten.

Der § 14 Abs. 1 StVO sagt, dass man sich beim Ein- und Aussteigen so verhalten müsse, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Dies gilt laut BGH für die gesamte Dauer des Vorgangs, also auch alle damit unmittelbar zusammenhängenden Vorgänge - wenn also alle Türen geschlossen sind, und das Fahrzeug abfahrbereit ist, bzw. alle Insassen die Fahrbahn verlassen haben.

Im vorliegenden Fall hätte der LKW-Fahrer erkennen müssen, dass der gewählte Seitenabstand zu gering sei. Deshalb muss er die Hälfte des Schadens tragen, die andere Hälfte der Autofahrer.

Geld-Magazin.de, 27.10.2009