Unikat: Versicherung muss nur Wiederbeschaffungswert zahlen
Der Bundesgerichtshof entschied nun in letzter Instanz: Einem Geschädigten steht aus der Kfz-Versicherung nur Schadenersatz in Höhe des Wiederbeschaffungswertes zu, unabhängig davon, ob eine Wiederherstellung möglich ist oder nicht (BGH Az. VI ZR 144/09 vom 02.03.2010).
Im verhandelten Fall ging es um einen Wartburg, Typ 353, Erstzulassung 1966, der mit einem Rahmen und entsprechender Sonderausrüstung eines Wartburgs 353 W versehen war. Nach einem Unfall hatte die Versicherung 1.250 Euro als Schadenersatz in Höhe des Wiederbeschaffungswertes geleistet.
Der Geschädigte verlangte aber zusätzliche 1.212,90 Euro, da diese Summe insgesamt nötig sei, um einen Wartburg 353 zu erwerben und mit Originalteilen zu einem 353 W umzubauen.
Die Erstinstanz hatte ihm Recht gegeben, die Revision und nun der BGH lehnten dies ab. Es handele sich um ein Unikat, wie der Kläger selbst ausführte. Einem Geschädigten stände immer Schadenersatz in zwei Möglichkeiten zu: Entweder Reparatur des Unfallfahrzeugs, oder Anschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeuges. Letzteres gelte aber nur in Höhe des Wiederbeschaffungswertes; dies sei ein geeigneter Maßstab für die zu leistende Entschädigung. Und der kaputte Wartburg hätte unbestritten einen Wiederbeschaffungswert von 1.250 Euro gehabt, da der zusätzliche Wert als Oldtimer bzw. Unikat nicht nachvollziehbar belegt worden sei.
Vorinstanzen:
AG Hohenstein-Ernstthal, Az. 1 C 1101/06 vom 30.10.2007
LG Chemnitz, Az. S 444/07 vom 19.03.2009
Geld-Magazin.de, 06.04.2010
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