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Elterngeld und Betreuungsgeld – Was gibt’s Neues?

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Rubrik: Aktuell

 

Aktuelle Änerungen über die Eltern jetzt Bescheid wissen sollten

© detailblick - Fotolia.com

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Bis 31. Dezember 2012 erhielt ein berufstätiger Elternteil, der sich eine Auszeit vom Job nahm, um sich um das Baby zu kümmern, ein Jahr lang zwischen 65 Prozent und 67 Prozent seines bisherigen Nettoeinkommens, höchstens jedoch 1800 Euro im Monat. Seit 1. Januar dieses Jahres ist das Nettoeinkommen nicht mehr ausschlaggebend für die Berechnung. Die Behörden ziehen für die Sozialversicherungsbeiträge einheitlich einen Pauschalsatz von 21 Prozent ab. Folglich sinkt das für die Berechnung zugrunde liegende Nettoeinkommen und damit das Elterngeld. Der Mindestbetrag von 300 Euro monatlich für Geringverdiener bleibt jedoch bestehen.

Rechtzeitig die Lohnsteuerklasse wechseln

Freibeträge, beispielsweise für ein behindertes Kind, erhöhen zwar nach wie vor den Nettolohn, sie werden beim Elterngeld allerdings nicht mehr mit berücksichtigt. Zudem ist nun für die Berechnung jene Steuerklasse ausschlaggebend, die zwölf Monate vor dem Geburtsmonat überwogen hat. Ein Wechsel in eine günstigere Steuerklasse bringt also nur noch dann mehr Elterngeld, wenn dieser mindestens sieben Monate vor Geburt des Kindes stattgefunden hat.

Verlängerung der Elternzeit

Es bleibt dabei, dass das Elterngeld zunächst für ein Jahr gezahlt wird. Der Bezugszeitraum kann allerdings um zwei Monate verlängert werden, wenn auch der andere Elternteil eine Jobpause einlegt. Auch wenn die zwei zusätzlichen Monate im Volksmund oft „Vätermonate“ genannt werden, spielt es keine Rolle, wer wie viele Monate Elternzeit nimmt. Mütter und Väter können die Elternzeit sowohl nacheinander als auch gleichzeitig nehmen. Bei gleichzeitiger Elternzeit wird das Elterngeld allerdings nur für maximal sieben Monate gezahlt. Eine Teilzeitarbeit steht dem Anspruch auf Elterngeld nicht entgegen. Sie müssen allerdings darauf achten, im Monat nicht mehr als 30 Wochenstunden im Durchschnitt zu arbeiten. Des Weiteren fließt das Einkommen aus der Teilzeitarbeit in die Berechnung des Elterngeldes mit ein. Prüfen Sie also vorher, ob sich eine Teilzeitarbeit während der Elternzeit finanziell für Sie lohnt.

Kommt das Betreuunsgeld?

Elterngeld können Sie bei der für Sie zuständigen Elterngeldstelle beantragen. Der Antrag sollte innerhalb der ersten drei Monate nach Geburt des Babys gestellt werden, da das Elterngeld nur drei Monate rückwirkend bezahlt wird.
Betreuungsgeld, auch als „Herdprämie“ verschrien, soll an Eltern gezahlt werden, die ihre ein- und zweijährigen Kinder zu Hause erziehen wollen. Im ersten Jahr soll die Leistung 100 Euro im Monat betragen, ab August 2014 dann 150 Euro. Das Geld kann für Kinder beantragt werden, die nach dem 31. Juli 2012 geboren wurden. Ob das Betreuungsgeld wirklich kommt, ist allerdings noch strittig. SPD und Grüne haben eine Klage gegen das Gesetz angekündigt. Die Ausgaben für das Betreuungsgeld werden auf 1,2 Millionen Euro geschätzt. In Augen der Kritiker sollte dieses Geld lieber für den Ausbau von Krippen- und Kindertagesplätzen genutzt werden.

Geld-Magazin, 22.02.2013

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