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Abtretung allein einer LV bei mehreren Vertragsbestandteilen ist zulässig

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Rubrik: Versicherungen

 

Wird zusammen mit einer Kapitallebensversicherung auch eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung abgeschlossen, so kann trotzdem die Lebensversicherung (Rechte und Ansprüche daraus) rechtswirksam abgetreten werden.

So entschied der Bundesgerichtshof (BGH Az IV ZR 39/08 vom 18.11.2009) in einem jetzt veröffentlichten Urteil.

Im verhandelten Fall hatte der Versicherungskunde die "gegenwärtigen und künftigen Rechte und Ansprüche" aus der Kapital-Lebensversicherung zur Sicherung eines Darlehens abgetreten. Nach Fälligkeit der Lebensversicherung wünschte der Versicherungskunde die Auszahlung der Versicherungssumme an ihn. Dies lehnte der BGH in letzter Instanz ab.

Es bestehe zwar eine Einheitlichkeit des Vertrages, gemäß den Bedingungen können aber allein die Rechte und Ansprüche aus der Kapital-Lebensversicherung übertragen werden. Die Rentenansprüche aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung verblieben gemäß § 850 b Abs. 1 Nr. 1 ZPO (Zivilprozessordnung) bei dem Schuldner, um seine Existenz zu sichern. Die Versicherung muss die gekündigte Lebensversicherung an den Darlehensgeber auszahlen, und nicht an den Versicherungskunden.

Geld-Magazin.de, 5.1.2009