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Lebensversicherung muss für Prozesskosten aufgelöst werden

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Rubrik: Versicherungen

 

Eine Lebensversicherung, die nicht hauptsächlich zur Altersvorsorge einer Person vorgesehen ist, ist bei einem eventuellen Prozess zur Begleichung der Prozesskosten einzusetzen. Dies entschied das Oberlandesgericht Stuttgart (Az 8 WF 105/09 vom 15.07.2009).

Mit "hauptsächlicher Altersvorsorge" sind nach Meinung des OLG staatlich geförderte Verträge wie Riester oder Rürup gemeint.

Nicht staatlich geförderte Verträge einer Kapitallebensversicherung müssen aufgelöst oder beliehen werden, wenn die Person die Prozesskosten nicht anderweitig begleichen kann. Prozesskostenhilfe stünde ihr nicht zu.

Die Urteilsbegründung: Eine Kündigung eines Riester- oder Rürup-Vertrages würde auch eine Rückzahlung der Förderung bedeuten. Und damit sei die Grenze des Zumutbaren überschritten. Denn Prozessbeteiligte haben generell innerhalb der zumutbaren Grenzen ihr Vermögen für die Begleichung eventueller Prozesskosten einzusetzen.

Urteile eines Oberlandesgerichtes sind nicht allgemein bindend, aber tendenzgebend. Es ist also davon auszugehen, dass in ähnlich gelagerten Fällen alle Riester- und Rürup-Verträge einbezogen würden. Also nicht nur Kapitallebensversicherungen, sondern zum Beispiel auch Wohn-Riester.

Geld-Magazin.de, 29.11.2009