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Wie sich die Gesundheits-Reform 10/11 auf die Beitragssätze der Versicherungen auswirkt

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Rubrik: Versicherungen

 

Die Gesundheits-Reform 2010/11 sorgt für einige Verwirrung bei den Versicherten. Oft bleibt unklar, was die Reform in der Praxis für Konsequenzen hinsichtlich der eigenen Privat- oder gesetzlichen Versicherung und den Beitragssätzen tatsächlich haben wird. Hier sind einige konkrete Antworten auf Fragen rund um das Thema Gesundheit und Versicherung nach der Reform.

Wie sich die Gesundheits-Reform 10/11 auf die Beitragssätze der Versicherungen auswirkt © istock.com

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Veränderungen für die gesetzliche und die private Krankenversicherung

Die 2010 beschlossene Gesundheits-Reform wird zwischen 2010 und 2011 in Kraft treten. Sie bringt für Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Selbstständige recht erhebliche Veränderungen mit sich, die für die gesetzlichen wie für die privaten Krankenversicherungen greifen, allerdings in verschiedener Hinsicht.

Durch die Implementierung der Reform wird es jedem Arbeitnehmer leichter gemacht, von der gesetzlichen in die private Krankenversicherung zu wechseln. Während hierfür zuvor der Nachweis einer Überschreitung der Versicherungspflichtgrenze in drei konsekutiven Jahren nötig war, muss die Versicherungspflichtgrenze ab 2011 nur noch einmal überschritten werden. Gleichzeitig soll Letztere, die bisher jährliche 49.950 Euro betrug, nun auf 49.500 Euro im Jahr gesenkt werden – die erste derartige Senkung in der bundesrepublikanischen Geschichte.

Wer also von der gesetzlichen in die private Krankenkasse wechseln möchte, wird diesen Aspekt der Reform begrüßen. Langfristig soll er außerdem den Wettbewerb zwischen den einzelnen Versicherungen antreiben, und somit zu einem insgesamt besseren Leistungsspektrum für Gesundheit und Beitragszahler führen.

Beitragssätze der gesetzlichen Krankenkassen steigen deutlich und selbstbestimmt

Kritiker führen allerdings an, dass durch einen vermehrten Wechsel in die PKV der GVK Beiträge verloren gehen. Die Konsequenz könnte nicht nur eine Verschlechterung des Angebotes, sondern auf lange Sicht auch eine Beitragssatzerhöhung für die verbleibenden Mitglieder bedeuten. Tatsächlich kristallisiert sich heraus, dass die Kosten der Gesundheits-Reform insgesamt auf den Schultern der gesetzlich Versicherten ruhen werden. Denn die gesetzlichen Krankenkassen werden in Zukunft ihre Pauschalbeträge nach eigenem Ermessen nach oben anpassen können. Der entstehende Mehraufwand wird fast ausschließlich von den Arbeitnehmern getragen.

Tatsache ist nämlich: Im Ganzen steigen die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung von momentan 14,9 auf 15,5 Prozent in 2011. Nur das diese 15,5 Prozent von dem Arbeitgeber weiterhin mit 8,2 Prozent getragen werden - dem gleichen Beitragssatz also wie vor der Reform -, während die Arbeitnehmer genau 7,3 Prozent und damit die Differenz nach oben bezahlen müssen. Und nicht das: Dieses Einfrieren des Arbeitgeberanteils gilt für unbestimmte Zeit.

Nicht zuletzt hierdurch bedingt werden alle zusätzlichen Preissteigerungen der gesetzlichen Krankenkassen von den Arbeitnehmern getragen, und zwar in Form eines Zusatzbeitrages. Dieser ist von den gesetzlichen Krankenkassen frei festzulegen und wird im Gegensatz zu vergangenen Zusatzbeiträgen nicht mehr prozentual, sondern pauschal erhoben. Die bisherige Regelung "Maximal 8 Euro, oder 1 Prozent des Bruttoeinkommens" greift nicht mehr. Einzige Voraussetzung: Er darf von der Versicherung nur dann erhoben werden, wenn sie mit dem Kassen übergreifend einheitlichen Beitragssatz nicht auskommt. Die Höhe liegt versicherungsabhängig zwischen etwa 8 und 35 Euro im Monat.

Zusatzbeiträge sind nach der Reform pauschal festzulegen und per Strafgeld einzufordern

Zusätzlich ist auf Bundesebene vereinbart worden, dass die Versicherungen ihren Mitgliedern, sollten diese den Zusatzbeitrag mindestens sechs Monate lang nicht zahlen, ein Bußgeld von mindestens 30 Euro bis dreifachen Zusatzbeitrag in Rechnung stellen können. Oft entsteht dieses Problem allerdings nicht durch die Zahlungsunwilligkeit des Mitgliedes, sondern weil es schlicht nicht weiß, dass - im Gegensatz zum normalen Beitragssatz - der Zusatzbeitrag nicht vom Gehalt einbehalten wird, sondern direkt vom Versicherten an die Versicherung überwiesen werden muss.

Erleichterungen sind nur wenige beschlossen. Zwar wird es eine Form des Sozialausgleiches geben, wenn der durchschnittliche Zusatzbeitrag zwei Prozent des Bruttoeinkommens des Arbeitnehmers übersteigt. Dieser erhält dann in Zukunft einen Abschlag beim sonstigen Beitragssatz. Abgezogen werden soll dieser über den Arbeitgeber, indem ein entsprechend reduzierter Krankenversicherungssatz vom Einkommen abgezogen wird. Ob ein ähnlicher Ausgleich auch für einkommensschwache Gruppen wie Studenten, Geringverdiener und Arbeitslose gelten wird, ist noch nicht sicher.

Geld-Magazin.de, 20.09.2010