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Privater Unfall mit Firmenwagen

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Durch die Lohnsteuerrichtlinien 2011 wird die Behandlung von Unfallkosten, die bei der Nutzung eines Firmenwagens entstanden sind, zulasten der Mitarbeiter geändert. Allerdings tritt auch eine Vereinfachungsregelung in Kraft, die frühere Probleme löst.

Privater Unfall mit Firmenwagen © mtsyri - Fotolia.com

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Abgeltung des geldwerten Vorteils

Wenn ein Mitarbeiter einen Firmenwagen gestellt bekommt und damit Privatfahrten unternimmt, erlangt er einen geldwerten Vorteil, der versteuert werden muss. Dieser Vorteil kann nach der 1-Prozent-Regelung (Bruttolistenpreisregelung) oder durch ein Fahrtenbuch ermittelt werden. Bei der Ermittlung nach der 1-Prozent-Regelung wurden nach bisheriger Handhabung auch Unfallkosten abgegolten, auch wenn diese durch eine Privatfahrt des Mitarbeiters entstanden waren.  

Die neuen Lohnsteuerrichtlinien ändern dies dahingehend, dass die Unfallkosten nicht mehr den Gesamtkosten des privat genutzten Firmenwagens zugerechnet werden können. Diese Regelung gilt für beide Abrechnungsmethoden, die 1-Prozent-Regelung und die Fahrtenbuchmethode. 

Wenn der Arbeitgeber die Unfallkosten trägt, sind diese gesondert zu würdigen. Das bedeutet, der Arbeitgeber, der bislang in der Regel die Unfallkosten übernahm und sie seinerseits steuerlich geltend machte, müsste sie nun dem Mitarbeiter in Rechnung stellen, er selbst kann sie nicht mehr von der Steuer absetzen.

Bei höherer Gewalt, Schäden durch Dritte oder Berufsfahrten (auch zwischen Wohn- und Arbeitsort) liegt hingegen kein geldwerter Vorteil vor, bei einer Trunkenheitsfahrt jedoch muss der Mitarbeiter auch in diesen Fällen zur Kasse gebeten werden.

Wenn der Arbeitgeber die Unfallkosten übernimmt und keinen Schadenersatz gegenüber dem Mitarbeiter geltend macht, ergibt sich für den Mitarbeiter ein zusätzlich zu erfassender geldwerter Vorteil, der versteuert werden muss.

Vereinfachungsregelung

Wenn die Unfallkosten bei einem einzelnen Schadensfall einen Nettobetrag von 1.000 Euro nicht übersteigen, können sie als übliche Reparaturkosten in die Gesamtrechnung mit einbezogen werden. Das gilt auch bei der 1-Prozent-Regelung. Das bedeutet, Bagatellunfälle können wie bisher vom Arbeitgeber getragen werden, der sie steuerlich mit allen Kosten für das Fahrzeug geltend macht.  

Das Risiko liegt künftig beim Arbeitnehmer, der mit einem Firmenwagen einen wirklich großen Unfall verursacht, möglicherweise unter Alkohol. Durch den Wegfall des Versicherungsschutzes in solchen Fällen und das Bestreben seines Arbeitgebers, die Kosten bei ihm geltend zu machen, entsteht ihm ein sehr hoher Schaden, ebenso als hätte er mit seinem Privatfahrzeug auf einer Alkoholfahrt einen Unfall verursacht.

 

Hier geht es zum Kfz-Vergleichsrechner vom Geld-Magazin.

Geld-Magazin.de, 21.07.2011