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Private KV: Zuschlag bei Tarifwechsel unzulässig

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Viele privat Krankenversicherte möchten oder sollten in einen günstigeren Tarif ihres Krankenversicherungs-Anbieters wechseln. Das ist zulässig, und dafür darf der Versicherer auch keinen Zuschlag berechnen. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht aktuell (Az 8 C 42.09).

Urteil zu Zuschlag bei Tarifwechsel PKV - unzulässig

Darum ging es: Die Krankenversicherungen wollen neue Kunden gewinnen, und legen dafür neue, günstige Tarife auf. Die Neukunden sind in der Regel jünger und gesünder, als die in den Alt-Tarifen bleibenden Bestandskunden.

Das heißt, dort steigen (mit zunehmendem Alter der privat Krankenversicherten) auch die Krankheitsfälle, die Kosten für die Behandlungen und letztendlich auch die Beiträge. Nun hat aber jeder Bestandskunde in der PKV das Recht, in einen anderen Tarif desselben Anbieters zu wechseln.

Um nun zu verhindern, dass die höhere Beiträge zahlenden Altkunden in einen der neuen, günstigeren Tarife wechseln (bzw. einen monetären Ausgleich zu haben), hatte sich die Allianz Krankenversicherung einen Zuschlag für den Tarifwechsel einfallen lassen. Nicht zulässig, urteilte nun in letzter Instanz das Bundesverwaltungsgericht. Denn es widerspricht dem Gleichbehandlungsgrundsatz für alle Kunden eines Tarifes.

Privat Krankenversicherte: Wechsel in günstigeren Tarif prüfen

Deswegen sollten privat Krankenversicherte von Zeit zu Zeit prüfen, ob ihre Krankenkasse nicht vielleicht inzwischen einen günstigeren Tarif für sie anbietet. Beim Wechsel in einen neuen Tarif mit gleicher Leistung ist der Gesundheitszustand entscheidend, den die Krankenkasse beim Eintritt in den alten Tarif festgestellt hat. Es ist also keine erneute Gesundheitsprüfung notwendig.

Falls es Probleme geben sollte, so können sich Versicherte an den Ombudsmann für die private Kranken- und Pflegeversicherung wenden.

Allgemeine Infos rund um das Thema Krankenkassen bietet auch der Internet-TV-Sender krankenkassen-tv.

Geld-Magazin.de, 3.8.2010