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Teil 2: Abgesichert in den Urlaub: Schutz bei Insolvenz des Reiseveranstalters

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Rubrik: Specials

 

Sommer, Sonne, Strand – bei solch einem regnerischen Juni, wie Deutschland ihn gerade erlebte, wird der Wunsch nach einem entspannten Badeurlaub in der Ferne immer größer. Wer sich dazu entschließt seinen Urlaub jetzt zu buchen, sollte sich zusätzlich absichern.

Abgesichert in den Urlaub: Schutz bei Insolvenz des Reiseveranstalters © Zurich Gruppe Deutschland

© Zurich Gruppe Deutschland

Nach ein oder zwei Wochen Urlaub am Meer kann es ruhig wieder Richtung Heimat gehen – finden viele Urlauber. In der Regel werden sie mit einem Bus zum Flughafen gebracht, checken ein und sind ein paar Stunden später schon wieder zu Hause. Doch was passiert, wenn der Reiseveranstalter auf einmal Insolvenz anmeldet? In den letzten Jahren gab es immer wieder Fälle, bei denen hunderte von Urlaubern plötzlich im Hotel oder am Flughafen fest saßen.

Reiseveranstalter insolvent – Rückreise offen

In einem fremden Land die Rückreise neu zu organisieren, kann sich kompliziert gestalten. Pauschalreisende haben dabei eine besondere Absicherung: den Reisesicherungsschein. Dieser gewährleistet die Garantie für einen Rückflug und die komplette Erstattung der neu anfallenden Kosten, wie zum Beispiel Hotel- und Verpflegungskosten. Meldet der Reiseveranstalter noch vor Reiseantritt Insolvenz an, wird ebenfalls der Reisepreis oder die Reiseanzahlung erstattet.

Mit dem Reisesicherungsschein auf der sicheren Seite sein

Dieser Schutz gilt jedoch nur, wenn Urlauber einen gültigen Reisesicherungsschein nach § 651 k BGB besitzen. Diese sind seit 1994 in Deutschland zwar Pflicht und müssen dem Kunden bei Übergabe der Reiseunterlagen mitgegeben werden, jedoch gibt es ab und zu schwarze Schafe, die den Reisenden gefälschte Reisesicherungsscheine zukommen lassen. Ist dies der Fall, müssen Urlauber die Kosten selber decken, da ein Versicherungsschutz nicht gegeben ist.  

Nach Erhalt der Unterlagen, ist es wichtig die Angaben auf dem Schein zu überprüfen: Auf dem Reisesicherungsschein müssen mindestens Anschrift und Telefonnummer des Versicherers sowie der Versicherungszeitraum und die Versicherungssumme angeben sein. Wer sicher gehen möchte, dass es sich um keine Fälschung handelt, kann sich beidem Reiseinformationsdienst TIP  informieren.

Geld-Magazin.de, 05.07.2011

 

 

Teil 1: Im Juli machen wir am liebsten eines: Urlaub

Teil 3: Sicherheit im Urlaub

Teil 4: Autoladung: Gepäck richtig verstauen

Teil 5: Teures Mitbringsel: Urlaubsknöllchen

Teil 6: Nur mit vollständiger Reiseapotheke verreisen

Teil 7: Langfinger machen keinen Urlaub

Teil 8: Handy: Die Urlaubskostenfalle

Teil 9: Im Urlaub keinen Strom verschenken

Teil 10: Im Notfall: Schnelle Hilfe im Urlaub

 


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