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BGH-Urteil: Bankberater muss nicht alles wissen

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Im Urteil des BGH (AZ XI ZR 89/97) vom 7.10. ging es darum, ob die Bank für eine Falschberatung haftbar gemacht werden kann, wenn in Brancheninformationsdiensten negative Dinge über das verkaufte Anlageprodukt standen, dies der Bank aber nicht bekannt war.

Das BGH meint: nein - die Bank ist nicht verpflichtet, alle kritischen Medienberichte und Informationsdienste über ihre Produkt auszuwerten und dem Kunden - sowohl vor dem Verkauf als auch während der Haltedauer - mitzuteilen. Vor allem die Informationen in speziellen Brancheninformationsdiensten müssten die Banken nicht verfolgen. Laut BGH würde dies zu einer "uferlosen, kaum erfüllbaren Ausweitung der Pflichten von Anlageberatern" führen.

Damit schwächt der BGH die Position von Kunden bei Gesprächen mit ihrem Bankberater, denn laut dieser Ansicht reiche es für die Banken aus, die Berichterstattung in "anerkannten überregionalen Wirtschaftsmedien" (genannt sind FAZ, Financial Times, Börsenzeitung, Handelsblatt) kennen und auswerten würden. Man müsse nicht jeden einzelnen Bericht in jedem Brancheninformationsdienst kennen. Hier könne es auch jeweils "negative" Ausreißer geben, die nicht die Gesamtbeurteilung des Produktes ändern würden.

Das BGH hält im Urteil fest:

"a) Aus einem Beratungsvertrag ist eine Bank verpflichtet, eine Kapitalanlage, die sie empfehlen will, mit banküblichem kritischen Sachverstand zu prüfen; eine bloße Plausibilitätsprüfung ist ungenügend.
b) Eine Bank kann zur Prüfung von Kapitalanlagen, die sie in ihr Anlageprogramm genommen hat, auch bankfremde Erfüllungsgehilfen einsetzen; hierüber muss sie einen Anlageinteressenten grundsätzlich nicht aufklären.
c) Eine Bank muss nicht jede negative Berichterstattung in Brancheninformationsdiensten über von ihr vertriebene Kapitalanlagen kennen.
d) Hat eine Bank Kenntnis von einem negativen Bericht in einem Brancheninformationsdienst, muss sie ihn bei der Prüfung der Kapitalanlage berücksichtigen. Anlageinteressenten müssen aber nicht ohne weiteres auf eine vereinzelt gebliebene negative Publikation, deren Meinung sich in der Fachöffentlichkeit (noch) nicht durchgesetzt hat, hingewiesen werden."

Rechtsexperten und Verbraucherschützer kritisieren dieses Urteil heftig. Fakt ist aber, dass damit der bisherige Status quo aufrechterhalten wird. Denn bereits 1993 hatte der BGH im sogenannten "Bond-Urteil" (BGHZ 123, 126, 131) so entschieden: eine Bank, die sich in Bezug auf eine bestimmte Anlageent-scheidung als kompetent geriert, muss sich aktuelle Informationen über das Anlageobjekt verschaffen, das sie empfehlen will. Dies bedeute aber eben gerade nicht, dass die Bank jedes Bericht in einem Brancheninformationsdienst kenne muß, da es sich dabei nicht um "allgemein anerkannte Publikationen für Wirtschaftsfragen oder für ein bestimmtes Marktsegment, deren Seriosität und Qualität über jeden Zweifel erhaben ist" handele.

Diverse Oberlandesgerichte (OLG) hatten allerdings in letzter Zeit gegenteilig entschieden - mit dem aktuellen Urteil hob der BGH dies wieder auf.

In der genannten Entscheidung geht es um ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Stuttgart, das der Klage einer Anlegerin gegen eine Volksbank auf Schadenersatz in Höhe von 56.000 Euro stattgegeben hatte. Das Kreditinstitut hatte ihr 1994 einen geschlossenen Immobilienfonds empfohlen, der sich jedoch als unrentabel erwies. Damals hatte bereits ein Brancheninformationsdienst darüber berichtet, dass der zugehörige Verkaufsprospekt nicht alle Informationen enthält, die für eine umfassende wirtschaftliche Beurteilung notwendig seien. Zudem würden Anleger "zu sehr reich gerechnet", hieß es dort. 

 


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